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Löschung einer Marke (Antrag des Markeninhabers)

Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen (z.B. wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwenden wollen).

Hinweis: Gegen Marken kann drei Monate nach Bekanntmachung der Eintragung Widerspruch von Dritten erhoben werden. Eine Marke kann auch auf Antrag Dritter gelöscht werden. Außerdem kann das Deutsche Patent- und Markenamt eine Marke von Amts wegen löschen lassen (z.B. bei Bestehen absoluter Schutzhindernisse).

Verfahrensablauf

Sie müssen unter Verwendung des Formulars "Antrag auf vollständige/teilweise Löschung einer Marke wegen Verzicht" beim DPMA erklären, dass Sie auf die betreffende Marke verzichten.

Hinweis: Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen. Das heißt, dass die Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, gelöscht wird. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen können Sie die Marke auch nach dem Löschungsverfahren noch weiterverwenden.

Voraussetzungen

Sie möchten auf eine oder mehrere Ihrer eingetragenen Marken verzichten.

Zuständigkeit

die Markenabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Frist/Dauer

Den Antrag können Sie jederzeit stellen.

Kosten

Für das Löschungsverfahren wegen Verzichts entstehen Ihnen keine Kosten oder Gebühren.

Rechtsgrundlage

§ 48 Markengesetz (MarkenG) (Verzicht)

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