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Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche wahrnehmen

Der Gesetzgeber in Deutschland sieht elf kostenlose ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche vor.

U1: direkt nach der Entbindung

U2: 3. bis 10. Lebenstag

U3: 4. bis 5. Lebenswoche

U4: 3. bis 4. Lebensmonat

U5: 6. bis 7. Lebensmonat

U6: mit 1 Jahr (10. bis 12. Lebensmonat)

U7: mit 2 Jahren (21. bis 24. Lebensmonat)

U7a: mit 3 Jahren (34. bis 36. Lebensmonat)

U8: mit 4 Jahren (46. bis 48. Lebensmonat)

U9: mit 5 Jahren  (60. bis 64. Lebensmonat)

J1: zwischen 13 und 14 Jahren

Die Untersuchungen müssen Sie bei Ihren Kindern durchführen lassen.

Hinweis: Die Teilnahmepflicht an den Untersuchungen besteht unabhängig davon, wie Eltern und Kinder versichert sind. Sie ist im Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt.

Ziel der Untersuchungen ist die Früherkennung von Krankheiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen, die eine normale körperliche, seelische oder geistige Entwicklung des Kindes gefährden. Therapien oder Förderungen können so rechtzeitig eingeleitet werden.

Inhalt der Jugendgesundheitsuntersuchung (J1) sind zudem Themen wie Pubertät, Sexualität, Empfängnisverhütung, schulische Entwicklung und gesundheitsgefährdendes Verhalten (Alkohol, Rauchen, Drogen). Die Untersuchung bietet Jugendlichen die Möglichkeit, oft erstmalig ohne das Beisein der Eltern, Fragen zu gesundheitlichen und psychosozialen Themen beantwortet zu bekommen.

Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen finden auch eine Impfberatung statt und gegebenenfalls Impfungen statt.

Der Bundesverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) empfiehlt als individuelle Gesundheitsleistungen weitere Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U10, U11, J2). Sie erhalten dafür ein separates Checkheft.

Verfahrensablauf

Die erste Untersuchung (U1) erfolgt unmittelbar nach der Geburt. Die zweite Untersuchung (U2) findet zwischen dem 3. und dem 10. Lebenstag des Kindes statt. Wenn Sie in einem Krankenhaus entbinden, brauchen Sie sich um diese beiden Neugeborenenuntersuchungen nicht selbst zu kümmern. Das Krankenhaus führt sie automatisch durch.

Hinweis: Bei einer Hausgeburt, einer ambulanten Entbindung oder einem frühzeitigen Verlassen des Krankenhauses müssen Sie sich selbst um diese Untersuchungen kümmern. Ein Kinderarzt oder eine Kinderärztin führt diese Untersuchungen durch. Achten Sie auf die termingerechte Durchführung!

Achtung: Legen Sie für die Untersuchung Ihre Krankenversichertenkarte oder einen Behandlungsausweis vor.

Die vorgesehenen Termine für die Untersuchungen sind im Kinderuntersuchungsheft vermerkt. Das gelbe Kinderuntersuchungsheft erhalten Sie im Rahmen einer der ersten Untersuchungen im Krankenhaus oder von Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin. In dieses Heft werden alle Untersuchungsergebnisse eingetragen. Bewahren Sie das Kinderuntersuchungsheft sorgfältig auf und bringen Sie es zu jeder Untersuchung und auch zur Einschulungsuntersuchung mit.

Achtung: Wenn Sie eine Untersuchung versäumt haben und die nächste reguläre Früherkennungsuntersuchung erst in einem Monat oder später erfolgen kann, müssen Sie sie nachholen.

Zuständigkeit

  • eine Kinderarztpraxis Ihrer Wahl
  • eine allgemeinärztliche Praxis Ihrer Wahl
  • eine internistische Praxis mit hausärztlicher Betreuung Ihrer Wahl
  • bei nachzuholenden Untersuchungen: die Gesundheitsämter

Erforderliche Unterlagen

keine Angaben

Kosten

  • Untersuchungen U1 bis U9 (einschließlich U7a) sowie J1: keine Kosten für gesetzlich Versicherte
  • zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen U10 und U11 sowie J2: Die Eltern von gesetzlich versicherten Kindern müssen diese Untersuchungen selbst zahlen. Die jeweilige Kasse erstattet eventuell einen Teil der Kosten.

Rechtsgrundlage

Termine

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