Möchten Sie ein privates Feuerwerk zünden, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk", alte Bezeichnung: Klasse II) erhalten.
Hinweis: Nur zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper dieser Kategorie ohne Genehmigung abbrennen.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Privatpersonen keine Feuerwerkskörper folgender Klassen abbrennen:
Informationen für Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder eines Befähigungsscheins finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)".
Sie müssen den Antrag schriftlich stellen. Zuständig ist die Gemeinde oder Stadt, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde steht Ihnen das Formular zum Download zur Verfügung. Sollte Ihre Stadt oder Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass, das Datum und geplanten Anfang und Ende der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie Feuerwerkskörper der Kategorie F2 erwerben. Diese erhalten Sie beispielsweise in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet.
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:
Ob und welche Auflagen mit der Genehmigung verbunden sind, erfahren Sie bei der für Sie zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der das Feuerwerk abgebrannt werden soll
Es gibt keine festgelegten Fristen.
Aufgrund der Bearbeitungsdauer sollten Sie den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung der jeweiligen Kommune.
§ 24 Abs. 1 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt