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Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
Grundsätzlich kann jeder eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nehmen, wenn er selbst für die entstehenden Kosten aufkommt. Wenn Sie möchten, dass Ihre Krankenkasse oder ein anderer Versicherungsträger für den Großteil der Rehabilitationskosten aufkommt, müssen Sie mit einer Empfehlung Ihres behandelnden Arztes eine medizinische Rehabilitationsleistung beantragen.
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen müssen grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Wählen Sie eine zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen.
Verfahrensablauf
Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt. Dieses Formblatt reichen Sie dann gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
Die zuständige Stelle kann Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung von einer neutralen ärztlichen Einrichtung (z.B. Amtsarzt) überprüfen lassen. Wenn notwendig, kann auch eine neuerliche körperliche Untersuchung angeordnet werden.
Nach Prüfung des Anspruchs wird die medizinische Rehabilitationsleistung bewilligt oder Ihr Antrag abgelehnt.
Für die Dauer von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gelten folgende Höchstgrenzen:
- für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen: 20 Behandlungstage
- für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen: drei Wochen
Ausnahme: Für Kinder unter 14 Jahren sollten stationäre Kuren vier bis sechs Wochen dauern.
Wenn es aus medizinischen Gründen dringlich erforderlich ist, kann von dieser Beschränkung jedoch abgewichen werden.
Voraussetzungen
- ärztliche Empfehlung
- Erfüllung der Wartezeit
Wenn Sie bereits eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen haben, haben Sie erst nach einer Dauer von vier Jahren erneut Anspruch darauf. Bei ambulanten Maßnahmen beträgt die Wartezeit drei Jahre. Ist eine frühere medizinische Rehabilitationsleistung medizinisch dringlich erforderlich, können Sie jedoch einen Antrag auf frühere Bewilligung einer neuerlichen Maßnahme stellen.
Zuständigkeit
- für die ärztliche Empfehlung: Ihr behandelnder Arzt
-
für den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen:
- für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten (sofern nicht ein anderer der unten genannten Träger zuständig ist): Ihre Krankenkasse
- für rentenversicherte Berufstätige: die gesetzliche Rentenversicherung
- für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit: die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft
- für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt: das Versorgungsamt (Landratsamt)
-
Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind, aber als bedürftig im Sinnes des Sozialhilfegesetzes gelten: das Sozialamt
Sozialamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Örtliche "Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg" sind die gemeinsamen Anlaufstellen für Leistungen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Formblatt mit ärztlicher Empfehlung
Kosten
Für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer medizinischen Vorsorgeleistung erhalten Sie von der Krankenkasse einen täglichen Zuschuss von 13 Euro (bei chronisch kranken Kleinkindern beträgt dieser Zuschuss 21 Euro) pro Tag.
Für folgende Maßnahmen müssen Sie Zuzahlungen leisten:
- für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen: Zuzahlung von 10 Euro pro Tag
-
für ambulante medizinische Rehabilitationsmaßnahmen:
- Beratung durch den Kurarzt: 10 Euro
- Verordnungsgebühr für verordnete Kurmittel: 10 Euro
- zusätzlich zehn Prozent der Heilmittelkosten
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die vom Unfallversicherungsträger geleistet werden, sind zuzahlungsfrei.
Rechtsgrundlage
- für die gesetzliche Krankenversicherung: §§ 23, 40, 61, 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- für die gesetzliche Rentenversicherung: §§ 9 – 13, 15, 20, 21, 28, 31, 32 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
- für die gesetzliche Unfallversicherung: §§ 1, 26, 33 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)