Sie möchten in Ihrem bestehenden Wohngebäude die Heizungsanlage austauschen? Ihr Wohngebäude ist außerdem 50 Quadratmeter groß oder größer? Dann müssen Sie mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien gewinnen.
Diese landesrechtliche Regelung gilt seit dem 1. Januar 2010.
Gegenüber der Baurechtsbehörde müssen Sie nachweisen, dass Sie
Achtung: Wer die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllt oder keinen entsprechenden Nachweis darüber erbringt, kann ein Bußgeld erhalten.
Für Neubauvorhaben, die seit 1. Januar 2009 beantragt, angezeigt oder zur Kenntnis gegeben werden, gelten die Regelungen des Bundesgesetzes. Bei verfahrensfreien Vorhaben ist der zulässige Baubeginn zum 1. Januar 2009 entscheidend. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (Bundesgesetz) – Anforderungen für Neubauten nachweisen".
Tipp: Weitere Informationen bietet Ihnen der Infoflyer "Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten" des Umweltministeriums.
Hinweis: Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden, für die bis zum 31. Dezember 2008 Bauanträge gestellt wurden, finden noch die Vorgaben des Landes-EWärmeG Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn Kenntnisgabe bis zu diesem Datum erfolgte. In diesen Fällen bleibt es bei der geforderten Abdeckung von 20 Prozent.
Für den Nachweis müssen Sie das Formular ausfüllen.
Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und
auf dem Formular bestätigen.
Das ausgefüllte und von der sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie an die Baurechtsbehörde senden.
Tipp: Mustervordrucke für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt.
Der Anteil der eingesetzten erneuerbaren Energien am Wärmebedarf bei Altbauten entspricht mindestens 10 Prozent.
Ausnahmen gibt es nur, wenn
Einen Nachweis, dass die Anforderungen "ersatzweise" erfüllt sind, erhalten Sie bei
Tipp: Nähere Informationen zur Erfüllung, ersatzweisen Erfüllung oder Befreiung von den Verpflichtungen bietet Ihnen das Umweltministerium im Bereich "Erneuerbare-Wärme-Gesetz".
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Keine Angabe möglich.
Nachweis bei der zuständigen Behörde: Innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme oder Austausch der Heizungsanlage.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat