Forschungseinrichtungen, die ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler einstellen möchten, müssen sich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkennen lassen. Erst danach dürfen sie entsprechende Arbeitsverträge abschließen.
Hinweis: Als "Forschungseinrichtung" gelten auch Unternehmen, die Forschung betreiben.
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung gilt für fünf Jahre und kann verlängert werden. Ausnahmen sind möglich.
Sie müssen die Anerkennung Ihrer Forschungseinrichtung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die notwendigen Formulare können Sie im Internet herunterladen. Sie können den Antrag auch online stellen. Dafür benötigen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur.
Nach positiver Prüfung des Antrags erkennt das BAMF Ihre Forschungseinrichtung an und nimmt diese in die Liste der anerkannten Forschungseinrichtungen auf. Sie dürfen dann mit Forscherinnen und Forschern Aufnahmevereinbarungen abschließen.
Tipp: Weitere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Onlineauftritt des BAMF.
Die Anerkennung kann erfolgen, wenn die Einrichtung
Die Verpflichtung zur Kostenübernahme entfällt bei:
Hinweis: Für die Befreiung von der Verpflichtung zur Kostenübernahme ist ein eigener Feststellungsantrag nötig. Näheres dazu finden Sie im Antragsformular sowie im Merkblatt zum Feststellungsantrag auf den Internetseiten des BAMF.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag auf Anerkennung als Forschungseinrichtung.
Eine Anerkennung als Forschungseinrichtung ist in der Regel fünf Jahre gültig. Eine Verlängerung ist möglich.
Für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung, deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, fällt eine Gebühr von 200 Euro an.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist