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Leistungen für Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld beantragen

Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin mit Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben Sie über Ihren Arbeitgeber die Möglichkeit, an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen.

Hinweis: Dies gilt besonders für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus kleinen und mittleren Betrieben (mit weniger als 250 Beschäftigten).

Qualifizierungsmaßnahmen können beispielsweise sein:

  • kaufmännische Lehrgänge
  • technische Lehrgänge
  • Kurse für EDV-Basisqualifikationen
  • Maßnahmen im Bereich Lager, Logistik oder Transport (z.B. Gabelstaplerschein)

Die Teilnahmekosten übernehmen die zuständige Stelle und Ihr Arbeitgeber oder eine Transfergesellschaft.

Die Leistungen werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert und ergänzen die Fördermöglichkeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Es besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderung kann nur gewährt werden, sofern genügend Mittel zur Verfügung stehen. Leistungen aus ESF-Mitteln sind nicht nur gegenüber entsprechenden SGB II- und SGB III-Leistungen nachrangig, sondern auch gegenüber entsprechenden Leistungen Dritter.

Tipp: Weitere Informationen zu Transfermaßnahmen und Hinweise zum Antragsverfahren für Transferkurzarbeitergeld finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Verfahrensablauf

Ihr Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft muss die Leistung Ihrer Qualifizierungsmaßnahme schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Qualifizierungsdefizite müssen zuvor durch eine Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (§ 110 SGB III) festgestellt worden sein. Mit dem Antrag muss ein Qualifizierungskonzept (Vordruck) vorgelegt werden, das eine aussagekräftige Kostenkalkulation enthält. Bei den erstattungsfähigen Kosten muss der Eigenanteil des Arbeitgebers bereits abgezogen sein.

Tipp: Welche Maßnahmen für Sie am sinnvollsten sind, können Sie am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem zuständigen Betreuer bei der Agentur für Arbeit festlegen.

Bewilligt die zuständige Stelle die Förderung, erfolgt die Auszahlung monatlich im Nachhinein in gleichbleibenden Raten an den Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft. Die letzten beiden Raten werden erst ausgezahlt, nachdem Ihr Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft die Schlussrechnung vorgelegt hat.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Sie als  Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
    • haben einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III,
    • sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und
    • haben Qualifizierungsdefizite.
      Die Qualifizierungsdefizite muss die zuständige Stelle feststellen.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme
    • verbessert Ihre Aussichten auf Eingliederung,
    • findet innerhalb des Bezugsraums von Transferkurzarbeitergeld statt und endet vor Ablauf des Anspruchs und
    • wurde nach SGB III und der " Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung (AZAV))" anerkannt (ebenso wie der Anbieter dieser Maßnahme).
  • Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Maßnahme.

Zuständigkeit

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des umstrukturierenden oder entlassenden Betriebes befindet

Erforderliche Unterlagen

Qualifizierungskonzept einschließlich einer Kostenkalkulation (durch den Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft)

Frist/Dauer

Ihr Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft muss die Leistung Ihrer Qualifizierungsmaßnahme vor deren Beginn beantragen.

Die Schlussrechnung muss Ihr Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Ende der Maßnahme vorlegen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme endet.

Hinweis: Die zuständige Stelle kann Leistungen nach der ESF- Richtlinie in den Jahren 2008 bis 2013 bewilligen. Dauert eine Maßnahme über den 31. Dezember 2013 hinaus, müssen die Leistungen bis zum 31. Dezember 2014 erbracht werden.

Kosten

Keine. Sie müssen jedoch die Fahrtkosten tragen.

Hinweis: Der Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft muss sich in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Maßnahme beteiligen.

Rechtsgrundlage

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