Ärzte und Ärztinnen sowie Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen, die gesetzlich Krankenversicherte behandeln und über die Krankenkasse abrechnen wollen, müssen eine vertragsärztliche Zulassung haben. Diese müssen Sie beantragen.
Die Ausschüsse erteilen die Zulassungen im Rahmen der Bedarfsplanung. Die regionalen Planungsbereiche stellen eine flächendeckende Versorgung sicher.
Die Zulassung verpflichtet Sie, die vertragsärztliche Tätigkeit in Vollzeit auszuüben. Sie können aber auch einen halben Versorgungsauftrag beantragen.
Hinweis: In Gebieten, in denen es laut Bedarfsplanung eine Überversorgung gibt, müssen Sie mit Zulassungsbeschränkungen oder Wartezeiten rechnen.
Die Zulassung müssen Sie schriftlich bei der Geschäftsstelle des für Ihren Niederlassungsort (Vertragsarztsitz) zuständigen Zulassungsausschuss für Ärztinnen und Ärzte beantragen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Der Zulassungsausschuss entscheidet über den Antrag nach mündlicher Verhandlung mittels Beschluss. In dem Beschluss steht, bis zu welchem Tag Sie Ihre vertragsärztliche Tätigkeit am Vertragsarztsitz aufnehmen müssen.
Hinweis: Bei wichtigen Gründen kann der Zulassungsausschuss diesen Zeitpunkt auf Antrag auf später verschieben. Ist der Vertragsarztsitz zulassungsbeschränkt, müssen Sie Ihre Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen. Ansonsten erlischt die Zulassung.
Der Beschluss wird Ihnen gemeinsam mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt. Auch die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erhalten ein Exemplar des Beschlusses.
Voraussetzungen für die Zulassung sind:
Hinweis: Bei Hinderungsgründen im Sinne des zweiten oder dritten Aufzählungspunkts können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Zulassung erhalten. Sie müssen den der Eignung entgegenstehenden Grund spätestens drei Monate, nachdem die Zulassung unanfechtbar geworden ist, beseitigen. Tätigkeiten in zugelassenen Krankenanstalten, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen stehen einer vertragsärztlichen Tätigkeit nicht im Wege.
der Zulassungsausschuss des Zulassungsbezirks, in dem Sie sich als Vertragsarzt oder Vertragsärztin niederlassen wollen
Die Dokumente müssen Sie im Original oder als beglaubigte Abschriften vorlegen.
Hinweis: Können Sie keine Bescheinigungen über Ihre ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten vorlegen, müssen Sie die nachzuweisenden Sachverhalte anders glaubhaft machen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen Stelle.
Sie müssen die vertragsärztliche Tätigkeit bis zu dem im Beschluss festgesetzten Zeitpunkt aufnehmen.
Hinweis: Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann dieser Zeitpunkt auf Antrag auch auf später verschoben werden.
Wenn Sie eine Zulassung für einen Vertragsarztsitz in einem Planungsbereich bekommen, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, müssen Sie die vertragsärztliche Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses aufnehmen, da die Zulassung ansonsten erlischt.
§§ 18 – 24 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat