• Lebenslagen von A-Z

Zurück zur Übersicht

Schulfremdenprüfung beantragen

Sie haben die Schule ohne Abschluss verlassen? Oder möchten Sie einen höheren Bildungsabschluss erreichen? Durch die Schulfremdenprüfung können Sie diese Bildungsabschlüsse nachträglich erwerben:

  • Hauptschulabschluss
  • Werkrealschulabschluss
  • Realschulabschluss
  • Hochschulreife

Hinweis: Sie haben einen Hauptschulabschluss ohne Note in der Fremdsprache? In diesem Fall können Sie die Schulfremdenprüfung auch nur in der Fremdsprache ablegen.

Sie müssen sich selbständig auf die Prüfung vorbereiten.

Tipp: Viele Erwachsenenbildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse auf die Schulfremdenprüfung an. Eine Übersicht über Angebote in Baden-Württemberg finden Sie in KURSNET. Wählen Sie dort den angestrebten Abschluss aus.

Die Prüfung findet im Folgejahr am Ende des Schuljahres statt – meist zeitgleich mit der entsprechenden Prüfung an öffentlichen Schulen.

Tipp: Nähere Informationen zum genauen Ablauf der Prüfung, zu den einzelnen Fächern und den Prüfungsterminen und -orten finden Sie auf folgenden Seiten:

Verfahrensablauf

Die Zulassung zur Schulfremdenprüfung müssen Sie schriftlich beantragen. Die benötigten Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle. Das Staatliche Schulamt, dem Ihr Wohnsitz zugeordnet ist, ist zuständig für die Prüfung zum

  • Hauptschulabschluss
  • Werkrealschulabschluss und
  • Realschulabschluss.

Das Regierungspräsidium, dem Ihr Wohnsitz zugeordnet ist, ist für die Prüfung zur Hochschulreife zuständig.

Werden Sie zugelassen, erhalten Sie eine Mitteilung über Termin und Ort, an dem die Prüfung stattfindet. Bei Nichtzulassung erhalten Sie eine schriftliche Begründung der Ablehnung.

Hinweis: Eine nichtbestandene Prüfung können Sie einmal wiederholen – frühestens nach einem Jahr.

Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme sind:

  • Sie haben die angestrebte Abschlussprüfung weder bereits mit Erfolg oder zweimal erfolglos abgelegt.
  • Sie würden durch die Schulfremdenprüfung diese Prüfung nicht eher ablegen, als Sie es bei normalem Schulbesuch könnten.

Hinweis: Sie haben bereits den Hauptschulabschluss? Dann dürfen Sie nicht erneut an einer Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen (z.B. um eine bessere Note zu bekommen).

Zusätzlich müssen Sie je nach angestrebtem Abschluss weitere Voraussetzungen erfüllen.

  • für den Hauptschulabschluss:
    Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule oder keine Sonderschule mit entsprechenden Bildungsgängen (mehr).
    Ausnahme:
    • Sie haben bereits die 9. Klasse Realschule oder Gymnasium wiederholt,
    • Ihre Versetzung in die 10. Klasse ist gefährdet und
    • bei Nichtversetzung müssten Sie Ihre Schule verlassen.
  • für den Werkrealschulabschluss:
    Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule, kein Gymnasium, keine Gemeinschaftsschule oder keine Sonderschule mit entsprechendem Bildungsgang.
  • für den Realschulabschluss:
    Sie besuchen keine Werkrealschule, Hauptschule, Realschule oder kein Gymnasium.
    Ausnahme:
    • Sie besuchen die 10. Klasse Gymnasium,
    • Ihre Versetzung ist gefährdet und
    • bei Nichtversetzung müssten Sie Ihre Schule verlassen.
  • für die Hochschulreife (Fachhochschulreife/allgemeine Hochschulreife):
    Sie haben in Baden-Württemberg Ihren ständigen Wohnsitz oder wurden an einem staatlich genehmigten privaten Gymnasium oder an einer sonstigen Unterrichtseinrichtung in Baden-Württemberg auf die Abiturprüfung für Schulfremde vorbereitet.

Zuständigkeit

  • Hauptschulabschluss, Werkrealschulabschluss und Realschulabschluss: das für Ihren Wohnsitz zuständige Staatliche Schulamt (als untere Schulaufsichtsbehörde)
  • Hochschulreife: das für Ihren Wohnsitz zuständige Regierungspräsidium (als obere Schulaufsichtsbehörde)

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit Angaben
    • über den bisherigen Bildungsgang
    • über die ausgeübte Berufstätigkeit
  • Geburtsurkunde
  • Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der besuchten Schulen (als beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen)
  • Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung (möglicherweise mit Nachweisen)
  • für den Hauptschulabschluss zusätzlich:
    • Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Hauptschulabschlussprüfung teilgenommen haben
    • Erklärung, ob Sie am Fach Englisch teilnehmen wollen
    • Benennung und Beschreibung des Themas der Präsentationsprüfung
    • wenn Sie die Klasse 9 der Realschule oder des Gymnasiums besuchen, letzte Halbjahresinformation und Bescheinigung der Schulleitung über die Versetzungsgefährdung
  • für den Werkrealschulabschluss zusätzlich:
    • Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie schon einmal an der Abschlussprüfung an Werkrealschulen teilgenommen haben
    • Erklärung darüber, ob Sie den Fächerverbund Welt-Zeit-Gesellschaft oder das Fach Religion beziehungsweise Ethik als fünftes mündliches Prüfungsfach wählen
  • für den Realschulabschluss zusätzlich:
    • Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg Sie bereits an der Realschulabschlussprüfung teilgenommen haben
    • Erklärung, welche Wahlfächer mündliche Prüfungsfächer sein sollen
  • für die Hochschulreife zusätzlich:
    • Passbild
    • Erklärung darüber, ob und mit welchem Ergebnis Sie bereits an einer Prüfung zur allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife teilgenommen haben
    • Erklärung, welche Prüfungsfächer Sie wählen

Hinweis: Nähere Angaben zur Auswahl der Prüfungsfächer finden Sie in den entsprechenden Formularen.

Frist/Dauer

Für die Anmeldung zur Prüfung gelten die folgenden Fristen:

  • Hauptschulabschluss: 1. März
  • Realschulabschluss: 1. März
  • Werkrealschulabschluss: 1. März
  • Hochschulreife: 1. Oktober

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Termine

Termine
November 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
        1 2 3
4 5 6 7 8 9 10
11 12 13 14 15 16 17
18 19 20 21 22 23 24
25 26 27 28 29 30  

Aktuelles Wetter

Das Wetter in Hausen am Tann

Wussten Sie schon?

...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)