Pflegeeltern können den Verbleib des Pflegekindes in ihrer Familie beantragen, wenn die leiblichen Eltern oder andere Dritte es zu sich nehmen möchten.
Das Familiengericht prüft, ob
Hinweis: Möchten Sie rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sollten Sie sich so bald wie möglich an einen Anwalt oder eine Anwältin wenden.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Hinweis: Das Gericht kann auch von Amts wegen tätig werden.
Achtung: Gleichzeitig können Sie einen Eilantrag auf "Erlass einer vorläufigen Anordnung des Verbleibs" stellen. Die vorläufige Anordnung sichert den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie bis zur Entscheidung.
Die gerichtliche Entscheidung beruht in jedem Fall auf dem "Kindeswohlprinzip". Das Gericht richtet sich nicht nach den Wünschen der Eltern oder der Pflegeeltern. Das Kindeswohl ist vorrangig.
Voraussetzungen für den Verbleib in der Pflegefamilie sind:
das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat
keine
keine
§ 1632 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Antrag auf Verbleib des Pflegekindes)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist