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Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot in Umweltzonen beantragen

Ohne passende Feinstaubplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Sie eine Ausnahmegenehmigung haben.

Ausnahmegenehmigungen können Sie, außer im Härtefall, nur noch für Fahrzeuge mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3) erhalten. Die Ausnahmegenehmigung gilt für höchstens ein Jahr. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, können Sie die Ausnahmegenehmigung eventuell verlängern lassen.

Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge ohne Plakette oder mit roter Plakette gelten längstens bis zum 31. Dezember 2012. Danach ist keine Neuerteilung oder Verlängerung mehr möglich.

Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für alle anderen Umweltzonen in Baden-Württemberg. Dafür muss der Fahrtzweck auch in der anderen Umweltzone vorliegen. Als Nachweis müssen Sie die erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in baden-württembergischen Umweltzonen immer mitführen und gut sichtbar im Fahrzeug auslegen.

Hinweis: Bestimmte Fahrzeuge dürfen ohne Feinstaubplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in Umweltzonen einfahren, beispielweise:

  • Fahrzeuge schwerbehinderter Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" in ihrem Schwerbehindertenausweis
  • Krankenwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen

Tipp: Eine Auflistung dieser Fahrzeuge finden Sie im Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV).

Informationen, wie sie eine Feinstaubplakette beantragen, finden Sie in der gleichnamigen Verfahrensbeschreibung.

Hinweis: Für Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Zeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen müssen Sie keine Ausnahmegenehmigung beantragen, diese erhalten Sie automatisch im Wege der Allgemeinverfügung.

Verfahrensablauf

Klären Sie zuerst, ob eine Nachrüstung technisch machbar ist. Wenn nicht, müssen Sie sich dies bescheinigen lassen. Eine solche Bescheinigung stellt Ihnen eine technische Überwachungsorganisation beziehungsweise eine Prüfingenieurin oder ein Prüfingenieur aus.

Hinweis: Wurde Ihr Fahrzeug vor 1971 erstmals zugelassen, müssen Sie dies nicht gesondert bestätigen lassen. Die Fahrzeugpapiere reichen als Nachweis aus.

Prüfen Sie, wofür Sie eine Ausnahme benötigen und ob es sich dabei um Fahrten im öffentlichen Interesse oder in wichtigen Einzelfällen handelt.

Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie  in der Regel schriftlich beantragen. Bei den meisten Behörden gibt es vorgedruckte Formulare zum Ausfüllen.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie erhalten, wenn

  • Ihr Fahrzeug vor dem 1. Januar 2010 mit gelber Plakette auf Sie zugelassen wurde,
    • eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
    • Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
    • eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

    Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:

    • Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
      Das sind z.B.:
      • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, vor allem zur Belieferung
        • des Lebensmitteleinzelhandels,
        • von Apotheken,
        • von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie
        • von Wochen- und Sondermärkten
      • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, vor allem
        • zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen,
        • zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und
        • für soziale und pflegerische Hilfsdienste
      • Fahrten mit Spezialfahrzeugen (z.B. Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellerinnen oder Schaustellern)
      • Fahrten mit Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11
      • Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken (beschränkt auf Wohnmobilbesitzerinnen und Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone)
    • Fahrten in wichtigen Einzelfällen
      Dazu gehören z.B.:
      • notwendige Arztbesuche (z.B. von Dialysepatienten)
      • Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen können
      • Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- oder Produktionsprozessen
      • Einzelfahrten aus speziellen Anlässen
      • für schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert sind und dies nachweisen können

Zuständigkeit

die untere Verwaltungsbehörde

Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Ort, für den Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Achtung: Sie gelangen nur zu einer zuständigen Dienststelle, wenn für den eingegebenen Ort eine Umweltzone eingerichtet ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) beziehungsweise Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
  • Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit
    Diese erhalten Sie beispielsweise bei technischen Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung.
  • Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung, z.B. bei Gewerbetreibenden:
    • begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters beziehungsweise einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde
  • bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:
    • Oldtimergutachten (nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder
    • entsprechende Bescheinigung von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert

Kosten

Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Beachten Sie, dass auch für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit Ihres Fahrzeugs Kosten anfallen.

Rechtsgrundlage

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