Möchten Sie als Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen entlassen? Dann müssen Sie beachten, dass schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung haben. Ihre Kündigung ist erst nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.
Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.
Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich beantragen.
Das Integrationsamt holt die Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört die betroffene Person an. Es prüft die Notwendigkeit der Kündigung und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch
Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, wirkt das Integrationsamt auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin.
Voraussetzung ist:
Bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen. Diese Eigenschaft ist nachgewiesen, wenn
Der Nachweis ist mit dem Schwerbehindertenausweis möglich oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung.
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft
der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) als Integrationsamt für Baden-Württemberg
keine
Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung kündigen.
Beabsichtigen Sie eine außerordentliche (z.B. fristlose) Kündigung, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Erteilt das Integrationsamt seine Zustimmung, müssen Sie unverzüglich kündigen.
keine
§§ 85 – 92 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) (Kündigungsschutz)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist