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Mitarbeiter mit schwerer Behinderung kündigen

Möchten Sie als Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen entlassen? Dann müssen Sie beachten, dass schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen Schutz vor Kündigung haben. Ihre Kündigung ist erst nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes wirksam.

Achtung: Dieser besondere Kündigungsschutz gilt allerdings nicht während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.

Verfahrensablauf

Als Arbeitgeber müssen Sie die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beim zuständigen Integrationsamt schriftlich beantragen.

Das Integrationsamt holt die Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört die betroffene Person an. Es prüft die Notwendigkeit der Kündigung und sucht nach einer Lösung, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Dies kann beispielweise möglich sein durch

  • eine behinderungsgerechte Umgestaltung des bisherigen oder
  • Umsetzung auf einen anderen behinderungsgerechten Arbeitsplatz.

Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, wirkt das Integrationsamt auf eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist:

Bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen. Diese Eigenschaft ist nachgewiesen, wenn

  • die Schwerbehinderung entweder offenkundig ist oder
  • nachgewiesen werden kann.

Der Nachweis ist mit dem Schwerbehindertenausweis möglich oder Bescheid der Agentur für Arbeit über eine Gleichstellung.

Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft

  • nicht nachgewiesen ist oder
  • das Landratsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

Zuständigkeit

der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) als Integrationsamt für Baden-Württemberg

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung kündigen.

Beabsichtigen Sie eine außerordentliche (z.B. fristlose) Kündigung, müssen Sie diese innerhalb von zwei Wochen ab Ihrer Kenntnis des Kündigungsgrundes beim Integrationsamt beantragen. Erteilt das Integrationsamt seine Zustimmung, müssen Sie unverzüglich kündigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§§ 85 – 92 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) (Kündigungsschutz)

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