Haben Sie einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, den Sie in einem anderen EU-Land durchsetzen wollen? Dann können Sie einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen.
Hinweis: Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin keinen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl erhebt, können Sie durch das Mahnverfahren einfach und schnell einen gerichtlichen Titel erlangen. Sie ersparen sich so ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren. Im Mahnverfahren ist keine Anwesenheit bei Gericht erforderlich.
Das Mahnverfahren ist in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks möglich.
Ein vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt. Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem Sie den Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls stellen.
Hinweis: Die Rechtssachen, welche aus dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnbescheids ausgenommen sind, sind in Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 im Einzelnen aufgezählt.
Sie müssen den Europäischen Zahlungsbefehl mithilfe eines standardisierten Formblatts "Formblatt A – Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls" beantragen. Das Formular finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission unter dem Stichwort "Formulare".
Hinweis: Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Sie können in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben.
Wie, in welcher Sprache und auf welchem Weg Sie den Antrag einreichen können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder per Fax übermitteln können, erfahren Sie unter dem Stichwort "Mitteilungen der Mitgliedstaaten". Dazu geben Sie den Mitgliedstaat, die Postleitzahl und die Kommune des Wohn- oder Geschäftssitzes des Schuldners oder der Schuldnerin ein.
Haben Sie den Antrag ordnungsgemäß gestellt, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Schuldner oder der Schuldnerin zu. Der Schuldner oder die Schuldnerin muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung die Geldschuld zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen.
Bei einem Einspruch führt das zuständige Gericht des Ursprungsmitgliedstaats das Verfahren weiter, es sei denn Sie beantragen, das Verfahren in diesem Fall zu beenden. Das Gericht wendet das entsprechende nationale Recht an. Geht kein Einspruch ein, erklärt das Gericht nach Ablauf der 30 Tage den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Sie können den Zahlungstitel dann zwangsweise durchsetzen.
Tipp: Eine ausführliche Darstellung des Ablaufs des Europäischen Mahnverfahrens finden Sie auf den Seiten der Europäischen Union.
Voraussetzungen sind:
Hinweis: Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnt oder sich gewöhnlich aufhält.
Hinweis: Eine ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht finden Sie auf den Seiten der Europäischen Kommission. Welches Gericht in dem jeweiligen Mitgliedstaat zuständig ist, bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Informationen hierzu finden Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte". Wählen Sie dort den Mitgliedstaat aus, in dem der Schuldner oder die Schuldnerin den Wohnsitz hat.
keine
Ihr Zahlungsanspruch darf noch nicht verjährt sein.
Die Gerichtsgebühren des Europäischen Mahnverfahrens und des sich daran eventuell anschließenden Gerichtsverfahrens richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist