Wenn Sie einen Menschen ehrenamtlich betreuen, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Aufwendungen. Sie können einen Vorschuss verlangen. Das Betreuungsgericht setzt den Aufwendungsersatz auf Ihren Antrag hin fest.
Achtung: Ist die betreute Person mittellos, so können Sie Ersatz von der Landeskasse verlangen.
Hinweis: Bei ausreichendem Vermögen des betreuten Menschen kann die ehrenamtliche Betreuung auch die Vermögenssorge umfassen. In diesem Fall können Sie den Aufwendungsersatz direkt aus dem Vermögen entnehmen.
Sie können die Aufwendungen einzeln oder über eine pauschale Aufwandsentschädigung von derzeit 323 Euro pro Jahr abrechnen. Die pauschale Aufwandsentschädigung wird unabhängig von Ihren tatsächlichen Aufwendungen gewährt. Bei Einzelabrechnung müssen Sie die Aufwendungen belegen.
Hinweis: Wenn Sie innerhalb Ihrer Familie eine Vormundschaft führen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Aufwendungsersatz.
Den Antrag stellen Sie formlos bei der zuständigen Stelle. Beantragen Sie keinen pauschalen Aufwendungsersatz, müssen Sie die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorlegen.
Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Betreuungsgericht, in dessen Bezirk sich die betreute Person gewöhnlich aufhält
Hinweis: Im badischen Rechtsgebiet nimmt das Betreuungsgericht (Amtsgericht) sämtliche Aufgaben des Betreuungsrechts wahr. Im württembergischen Rechtsgebiet ist das Notariat zuständig.
Aufstellung der Aufwendungen bei Einzelabrechnung (mit Belegen)
Einzelne Ersatzansprüche müssen Sie spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung beim Betreuungsgericht geltend machen. Pauschale Aufwandsentschädigungen müssen Sie spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, verlangen.
Hinweis: Das Gericht kann andere Fristen bestimmen.
keine
...dass die Gemeinde flächendeckend mit Hochleistungsinternet versorgt ist