Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der mehrere Händler bestimmte Warengruppen anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde. Diese müssen Sie beantragen.
Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung verpflichtet. Wochenmärkte sind von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.
Sie müssen die Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.
Die zuständige Behörde kann die Festsetzung mit Auflagen verbinden (z.B. zum Schutz der Teilnehmer). Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs (z.B. Haushaltswaren) zugelassen werden. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen anfordern (z.B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung).
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert. Sofern es eine öffentliche Marktausschreibung gibt, finden Sie die Antragsfrist dort.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist