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Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte - beantragen

Ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten mit bestimmten Hochschulabschlüssen können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um einen ihrer Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte ist auf längstens sechs Monate befristet. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Hinweis: Möglich ist eine Wiedererteilung, wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels in Deutschland waren.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes (z.B. bei Alleinstehenden 374 Euro) zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
  • Sie haben
    • einen deutschen,
    • einen anerkannten ausländischen oder
    • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.

Zuständigkeit

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Hochschulabschlusses

Kosten

100 Euro

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

Rechtsgrundlage

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