Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften werden im deutschen Recht gleich behandelt. Im Folgenden werden sie alle als "Religionsgemeinschaften" bezeichnet. Viele von ihnen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sind Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, können sie von ihren Angehörigen Kirchensteuer erheben.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber ab 2013 die Zugehörigkeit zu einer steuerer-hebenden Religionsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitge-stellten "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)" mitgeteilt. Grundlage hier-für bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen. Nimmt der Arbeitgeber erst im Laufe des Kalenderjahres 2013 am neuen elektronischen Ver-fahren teil, gelten bis dahin die dem Arbeitgeber vorgelegte Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatz- oder sonstigen Papierbescheinigungen weiter. Erst ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am neuen elektronischen Verfahren muss der Arbeitgeber die abgerufenen ELStAM bei der Lohnabrechnung zugrunde legen. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder der Ersatz- oder sonstigen Papierbescheinigungen eingetragenen Steuerabzugsmerkmale darf der Arbeitgeber dann nicht mehr berücksichtigen.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für den zu zahlenden Kirchensteuerbetrag. Hierbei wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohn- und Einkommensteuer erhoben. Der Staat erhebt diese für die Religionsgemeinschaften. Den Steuersatz legt die jeweilige Religionsgemeinschaft fest. Der Steuersatz beträgt in Baden-Württemberg einheitlich acht Prozent der Lohn- oder Einkommensteuer.
Für die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sind zu unterscheiden:
Rechtskreis der Religionsgemeinschaft
Die Religionsgemeinschaft beurteilt Eintritt und Zugehörigkeit zunächst nach ihrem Recht. Einen Austritt kennen Religionsgemeinschaften in der Regel nicht. Es gibt Übertrittsvereinbarungen zwischen unterschiedlichen Religionsgemeinschaften. Diese Vereinbarungen lassen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Eintritt in eine andere zusammenfallen.
Staatlicher Rechtskreis
Der Austritt aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die zu zahlende Kirchensteuer aus.
Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber der zuständigen staatlichen Behörde erklären entweder persönlich zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form per Post eingereicht. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird, endet die Kirchensteuerpflicht. Ab dem nachfolgenden Monat müssen Sie dann auch keine Kirchensteuer mehr zahlen.
Das Standesamt teilt den Austritt der betroffenen Religionsgemeinschaft und der Meldebe-hörde mit. Möglicherweise ist die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit auch in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden. Dann teilt das zuständige Stan-desamt den Austritt auch dem Standesamt mit, das Ihr Familien- und Heiratsbuch führt.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Reli-gionsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber zum Abruf zur Verfügung stellen kann. Soll der Austritt aus der steuererheben-den Religionsgemeinschaft bereits beim Lohnsteuerabzug im laufenden Kalenderjahr berück-sichtigt werden und nimmt der Arbeitgeber im Laufe des Kalenderjahres 2013 noch nicht am neuen elektronischen Verfahren teil, müssen sie beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Dem formlosen Antrag müssen Sie die vom Standsamt ausgestellte Bestätigung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft beifügen.
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Gebührenrahmen: In der Regel 10 Euro bis 75 Euro.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist