Bei Verlust oder Diebstahl Ihres alten Fahrzeugbriefes oder Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II benötigen Sie dafür einen Ersatz. Zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
Hinweis: Falls Sie die verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief nach Ausstellung des Ersatzdokuments wieder finden, müssen Sie das wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Sie müssen als Fahrzeughalter den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde stellen, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Sie erhalten gleichzeitig auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I, da in dieser die Nummer der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II in Feld (16) eingetragen sein muss.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Achtung: Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des Fahrzeugbriefs muss in der Regel der letzte Inhaber des Dokuments bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen.
Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gestellt werden, der die eidesstattliche Versicherung vorzulegen hat.
Diebstahlsanzeige beziehungsweise Verlustbestätigung
die Zulassungsbehörde, in deren Zuständigkeit der Halter seinen Hauptwohnsitz hat (sonst: Betriebssitz oder Ort der Niederlassung)
Zulassungsbehörde ist,
Erst nach der Freigabe kann die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit der dann neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil I vom Berechtigten oder einem Bevollmächtigten abgeholt werden. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I oder der alte Fahrzeugschein wird dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.
Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben (ab 28,10 Euro).
...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt