Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell
bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.
Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe, also
Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung die Lücken der staatlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom Opferentschädigungsgesetz abgedeckt. Opfer von Gewalttaten oder Angehörige von getöteten Opfern erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.
Durch die Hilfen der Landesstiftung können beispielweise Ihre
soweit Sie bedürftig sind.
Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)
Gemeinnützige oder ehrenamtlich tätige Organisationen, die Opfer, Angehörige oder als Tatzeugen beziehungsweise Tatzeuginnen betroffene Personen
können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen.
Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten. Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder per Fax bei der Landesstiftung anfordern. Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.
Hinweis: Das Formular erhalten Sie auch bei den Polizeidienststellen des Landes, Gerichtshelfern, den Staatsanwaltschaften und Gerichten.
Den Antrag können Sie stellen
Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.
Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.
Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt. In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder einer Treuhänderin ausgezahlt werden. Die Treuhänderrolle kann beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.
Hinweis: Verlangt die zuständige Stelle eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.
Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen
die Landesstiftung Opferschutz
In Kopie:
Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat jedoch mehrere Jahre zurück, können Sie nur dann eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.
keine
Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört