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Häusliche Gewalt - Wohnungsverweis (Platzverweis) erwirken

Bei "häuslicher Gewalt" beziehungsweise "Gewalt im sozialen Nahraum" leben gewalttätige Person und Opfer in einer Beziehung. Möglich sind verschiedene strafrechtlich bedeutsame Verhaltensweisen bis hin zu massiven Gewaltdelikten, vor allem:

  • Körperverletzung
  • Nötigung
  • Bedrohung
  • Freiheitsberaubung und Erpressung
  • Sexual- und Tötungsdelikte

Bei einem polizeilichen Wohnungsverweis muss die gewalttätige Person,

  • die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
  • sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.

Die Polizei kann die Hausschlüssel beschlagnahmen, eine Gewahrsamnahme anordnen, ein Rückkehrverbot oder einen Wohnungsverweis aussprechen. Möglich ist auch ein Annäherungsverbot, z.B. für die Umgebung

  • der gemeinsamen Wohnung,
  • des Arbeitsplatzes des Opfers oder
  • des Kindergartens und der Schule mit betroffener Kinder.

Über die Dauer des Wohnungsverweises entscheidet das Ordnungsamt beziehungsweise die Polizei im Einzelfall je nach Gefährdung. In den meisten Fällen dauert der Wohnungsverweis zwischen sieben und 14 Tagen, höchstes jedoch:

  • bei Wohnungsverweis durch die Polizei: vier Werktage
  • bei Wohnungsverweis durch das Ordnungsamt: zwei Wochen

Sie können vor Ablauf dieser Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. Die zuständige Behörde kann den Wohnungsverweis dann um zwei Wochen verlängern. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen weiter vorliegen und der Wohnungsverweis – unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der verwiesenen Person – erforderlich erscheint. Die Maßnahme endet mit

  • einer wirksamen gerichtlichen Entscheidung,
  • einem gerichtlichen Vergleich oder
  • einer einstweiligen Anordnung.

Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren "Rote Karte für Gewalttäter" in Baden-Württemberg aus:

  • akuter polizeilicher Krisenintervention
  • Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern
  • konsequenter Strafverfolgung
  • schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes

Tipp: Ausführliche Informationen zum Wohnungsverweis, zu Schutz und Beratung bietet die Broschüre "Informationen zum Wohnungsverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt" des Sozialministeriums. Die Broschüre steht auch auf Russisch und Türkisch zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Melden Sie Tätlichkeiten oder Bedrohungen entweder dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung oder der Polizei. Verlangen Sie einen Wohnungsverweis. Beim Ordnungsamt können Sie einen Wohnungsverweis erwirken, ohne dass die Polizei bei Ihnen zuhause war.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:

  • Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
    • Leib,
    • Leben,
    • Gesundheit,
    • Freiheit oder
    • sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
      Beleidigungen zählen nicht dazu.
  • Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
    • erforderlich,
    • geeignet und
    • angemessen.
      Erforderlich bedeutet, dass anders, vor allem durch ein Gericht, die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen nicht beseitigt werden kann.

Zuständigkeit

  • die Polizei oder
  • die Ortspolizeibehörde (Ordnungsamt)
    Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 27a Polizeigesetz (PolG) (Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückehrverbot, Annäherungsverbot)

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