Handelt es sich bei dem von Ihnen geplanten Vorhaben um kein verfahrensfreies Vorhaben, können Sie als Bauherr zwischen dem Kenntnisgabeverfahren und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens wählen.
Im Kenntnisgabeverfahren wird das Bauvorhaben der Baurechtsbehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Anzeigen an die Baurechtsbehörde erfolgen. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Sofern für das Vorhaben Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. von Abstandsflächenvorschriften, örtlichen Bauvorschriften oder Bebauungsplanfestsetzungen) erforderlich sind, müssen Sie diese gesondert beantragen. Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig (z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen. Diese Genehmigungen sind wiederum gebührenpflichtig.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich, wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen, sofern es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt. Dasselbe gilt außerdem für den Abbruch aller Anlagen, sofern für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
Sie benötigen den Vordruck "Kenntnisgabeverfahren" beziehungsweise bei einem Abbruch den Vordruck "Abbruch baulicher Anlagen" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus, beziehungsweise steht auch zum Herunterladen zur Verfügung. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Beim Kenntnisgabeverfahren reicht der Bauherr die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein, in der das Baugrundstück liegt. Die Gemeinde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen Folgendes:
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ihre Einwendungen und Bedenken zum Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen. Bringt einer der Benachrichtigten seine Bedenken vor, leitet die Gemeinde diese unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiter, die diese Bedenken überprüft und die jeweiligen Benachrichtigten über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet. In diesem Fall dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Sie müssen die Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung bei der Gemeinde einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, reichen Sie die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung ein.
Für die Eingangsbestätigung kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Entscheidung über eine Abweichung/Ausnahme/Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden ebenfalls Gebühren erhoben.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist