Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen? Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.
Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen. Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Sie müssen dem Krankenhaus die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen aushändigen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.
das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden. Informationen dazu finden Sie unter "Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden".
für die Anzeige der Geburt: keine
Hinweis: Geburtsurkunden und Geburtsbescheinigungen erhalten Sie einmalig kostenlos soweit dies aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist