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Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beantragen

Weil Eltern wegen der Erziehung, Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder nicht genau so leistungsfähig sind wie Kinderlose, werden sie entweder durch Kindergeld oder durch Freibeträge steuerlich entlastet.

Während des Kalenderjahres wird Kindergeld gezahlt. Nachdem Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgegeben haben, prüft das Finanzamt, ob sich die Freibeträge (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) günstiger für Sie auswirken.

Die Freibeträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gebildet.

Verfahrensablauf

Kinder unter 18 Jahren werden automatisch bei den Steuerklassen I bis IV als ELStAM berücksichtigt, wenn sie in der Wohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gemeldet sind.

Soll bei der Geburt eines Kindes, das nicht beim Arbeitnehmer gemeldet ist, ein Kinderfreibetrag bei den ELStAM gebildet werden, muss er dies einmalig beantragen.

Für Kalenderjahre, in denen Kinder über 18 Jahre alt sind, werden nur auf Antrag und wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, Kinderfreibeträge als ELStAM gebildet.

Voraussetzungen

Ein bei der Arbeitnehmerin oder beim Arbeitnehmer zu berücksichtigendes Kind

Zuständigkeit

das für Ihren Wohnort zuständige Finanzamt

Erforderliche Unterlagen

Je nach Antragsgrund

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterlagen zur Berufausbildung etc.

Frist/Dauer

Ein Antrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 30. November zu stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

§ 39 Einkommensteuergesetz (EStG)

§ 39e Einkommensteuergesetz (EStG)

Termine

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