Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es ist ein Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum und soll einkommensschwachen Menschen helfen, ihre Wohnkosten zu tragen.
Wohngeld können Mieterinnen und Mieter als Mietzuschuss, Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum als Lastenzuschuss erhalten.
Das Wohngeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde persönlich oder schriftlich beantragen. Sie müssen die vorgeschriebenen Formulare verwenden. Diese können Sie im Internet herunterladen oder erhalten sie bei der zuständigen Stelle.
Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Ihr Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als eingereicht, Sie müssen aber einen formellen Antrag nachreichen.
Das Wohngeld wird Ihnen für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen (z.B. wenn sich das Gesamteinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert). Deshalb müssen Sie der zuständigen Wohngeldbehörde folgende Änderungen mitteilen:
Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Haushaltsmitglieder, wenn das Wohngeld an sie ausbezahlt wird.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt von drei Voraussetzungen ab:
Gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.
Ausschluss vom Wohngeld
Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn bei der Berechnung einer Sozialleistung die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden (Ausschluss von Wohngeld). Dies gilt auch für Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.
Der Ausschluss vom Wohngeld besteht, wenn Sie einen Antrag auf bestimmte Sozialleistungen stellen:
In folgenden Fällen besteht der Ausschluss vom Wohngeld nicht:
Wohngeldbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Für die Einwohnerinnen und Einwohner einzelner Großer Kreisstädte ist möglicherweise das Landratsamt zuständig. Die Verwaltungen der Gemeinden, die keine Wohngeldzuständigkeit haben, nehmen Ihren Antrag aber entgegen und leiten ihn an die zuständige Stelle weiter.
entsprechende Nachweise (z.B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag)
Anträge auf Weiterleistung von Wohngeld sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen. Damit können Sie die Unterbrechung laufender Wohngeldzahlungen vermeiden.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist