Privatpersonen können im Rahmen des Landeswohnraumförderungs-Programms 2012 eine Förderung für ihr selbst genutztes Wohneigentum erhalten.
Für folgende Vorhaben kommt eine Förderung in Betracht:
Sie planen,
Eine zusätzliche Förderung ist außerdem möglich
Die Förderung erfolgt in der Regel durch ein Kapitalmarktdarlehen mit degressiver 15-jähriger Zinsverbilligung. Soll eine Wohnung barrierefrei nach der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN-Norm (derzeit DIN 18025) umgebaut werden, können Sie auch die Förderung durch einen Zuschuss wählen. Dies gilt auch für bauliche Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnbedürfnissen.
Paare können ein Optionsdarlehen (als Kapitalmarktdarlehen) mit der Zusage einer Ergänzungsförderung für Kinder erhalten, die innerhalb von sechs Jahren dauerhaft zum Haushalt hinzukommen. Beispiel: Ein Paar mit zwei Kindern kann für den Bau neuen Wohnraums in der Gebietskategorie I ein Förderdarlehen bis zu 143.000 Euro erhalten. Nach Inanspruchnahme eines Optionsdarlehens bekommt das Paar ein weiteres (insgesamt drittes) Kind und beantragt als fällige Ergänzungsförderung eine Sondertilgung zur Verminderung der Restschuld des Optionsdarlehens. Dieser Zuschuss beträgt 5.500 Euro, da die beiden ersten Kinder bereits bei der Höhe des Förderdarlehens berücksichtigt wurden.
Tipp: Nähere Informationen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2012 und im Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort müssen Sie auch den Förderantrag zusammen mit dem Antrag auf ein KfW-Darlehen zur energetischen Sanierung und der „Bestätigung zum Antrag“ der KfW (derzeit KfW-Nummer 6000002146) einreichen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Wohnraumförderungsstelle.
Vollständige und förderfähige Anträge leitet die zuständige Stelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Achtung: Erst mit abgeschlossener Prüfung Ihres Antrages und schriftlicher Förderzusage der L-Bank ist die Finanzierung Ihres Vorhabens gesichert. Beginnen Sie deshalb in der Regel nicht vorzeitig mit dem Bau, Kauf oder Umbau von neuem oder vorhandenem Wohnraum (Förderschädlichkeit des vorzeitigen Vorhabensbeginns, außer die zuständige Stelle stimmt dem zu).
Tipp: Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0800/150-3030 (kostenlos aus deutschem Festnetz oder mit deutschem Mobilfunknetz und -provider) bei Finanzierungsfragen.
Für folgende Personen kommt eine Förderung in Frage:
Hinweis: Für volljährige Kinder gilt eine Ausnahmeregelung, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und im Haushalt leben.
Die Schwerbehinderung bestimmt sich nach dem Sozialgesetzbuch. Danach ist ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 erforderlich. Die speziellen Wohnbedürfnisse hinsichtlich Grundriss oder Ausstattung müssen unmittelbar von der Schwerbehinderung herrühren.
Einkommensgrenze
Das Förderprogramm wendet sich an Haushalte, deren Gesamtjahreseinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Bei einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern liegt diese z.B. bei einem Gesamtjahreseinkommen von rund 62.000 Euro. Für Menschen mit schweren Behinderungen und speziellen Wohnbedürfnissen ist in der Regel ein höheres Jahreseinkommen zulässig.
Das Gesamtjahreseinkommen eines Haushalts ergibt sich aus den Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen. Maßgeblich ist der Bruttojahresverdienst (auch bei selbständiger Tätigkeit);
Hinweis: Sachbezüge und Zahlungen zum Ausgleich für bestimmte Mehraufwendungen zählen nicht zum Bruttojahresverdienst.
Außerdem müssen für eine Förderung weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dies sind vor allem:
Sie können keine Förderung erhalten, wenn Sie bereits über angemessenen Wohnraum verfügen. Außerdem wird grundsätzlich nur Wohnraum gefördert, dessen Wohnfläche 160 Quadratmeter für bis zu vier Haushaltsmitglieder nicht übersteigt. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Wohnflächengrenze möglich.
Hinweis: Eine Kombination von Zuwendungen für die Fördermaßnahme ist nur in bestimmten Fällen möglich. Generell ist dies zulässig mit Programmen der Gemeinden, der Landkreise, der L-Bank sowie der KfW. Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen.
Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Nummer 5.6 der Verwaltungsvorschrift zum Landeswohnraumförderungsprogramm 2012.
Die Förderung können Sie laufend beantragen.
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)