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Hochschulzugang für Begabte ohne Hochschulreife - Zulassung zur Prüfung beantragen

Sie sind berufstätig und möchten studieren, haben jedoch keine schulische Studienberechtigung? Wenn Sie für ein bestimmtes Fachgebiet eine herausragende Befähigung besitzen, können Sie die allgemeine Hochschulreife über eine Begabtenprüfung erlangen.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie findet einmal jährlich im Frühjahr an einem der Regierungspräsidien statt.

Tipp: Auf den Seiten des Kultusministeriums steht ein Merkblatt zur Begabtenprüfung zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Sie müssen sich schriftlich beim Kultusministerium anmelden. Dieses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und weist Sie einem Regierungspräsidium zu.

Die schriftliche Prüfung dauert 300 Minuten und umfasst:

  • ein von Ihnen gewähltes wissenschaftliches Fachgebiet
  • Deutsch
  • Mathematik oder eine Fremdsprache

Nach Bestehen des schriftlichen Teils findet die mündliche Prüfung als Einzelprüfung statt. Sie erstreckt sich auf:

  • das gewählte wissenschaftliche Fachgebiet,
  • Mathematik, falls eine Fremdsprache schriftlich geprüft wurde oder eine Fremdsprache, wenn Mathematik schriftlich geprüft wurde und
  • auf ein Fach aus der Fächergruppe 1 (Physik, Chemie, Biologie) oder auf ein Fach aus der Fächergruppe 2 (Geschichte, Erdkunde). Die Fächergruppe wird mit der Zulassung festgelegt. Das Prüfungsfach aus der Fächergruppe wählen die Bewerberinnen oder Bewerber.

Die mündliche Prüfung dauert üblicherweise eineinhalb bis zwei Stunden. Die Prüfungszeit verteilt sich etwa gleichmäßig auf die einzelnen Fächer.

Um die Prüfung zu bestehen, müssen Sie sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Prüfungsteil in jedem Fach mindestens fünf Punkte erreichen. Nach bestandener Prüfung erkennt Ihnen das Kultusministerum die allgemeine Hochschulreife zu.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Begabtenprüfung sind:

  • Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • mindestens fünfjährige Berufstätigkeit nach Abschluss einer beruflichen Ausbildung beziehungsweise mindestens siebenjährige Berufstätigkeit nach einer vorgezogenen Abschlussprüfung der beruflichen Ausbildung
    Die Führung eines Familienhaushaltes ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt. Dies gilt für Haushalte
    • mit mindestens drei Personen oder
    • in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person.
  • besondere Eignung und angemessene, vielseitige Bildung
    Diese müssen Sie durch Unterlagen oder möglicherweise in einem Vorgespräch nachweisen.

Nicht teilnehmen dürfen Sie in folgenden Fällen:

  • Sie haben bereits erfolglos versucht, eine allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife zu erlangen.
  • Sie besitzen eine fachgebundene Hochschulreife und haben die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife abzulegen.

Zuständigkeit

das Kultusministerium

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf mit ausführlichen Angaben über
    • den bisherigen Bildungsgang,
    • die ausgeübte Berufstätigkeit,
    • die wissenschaftliche Beschäftigung und
    • das erstrebte Berufsziel
  • sämtliche Schulabgangszeugnisse
  • Nachweise über Berufsausbildung und Berufsleistungen
  • Angaben über
    • das gewählte wissenschaftliche Fachgebiet,
    • die Schwerpunktgebiete in den einzelnen Fächern und
    • das beabsichtigte Studium
  • zwei Gutachten über
    • Ihre Befähigung,
    • Ihre Leistungen und
    • Ihren Bildungsstand vor allem im gewählten Fachgebiet
      Ein im Funkkolleg erworbenes Zertifikat kann als Gutachten anerkannt werden.
  • die Versicherung, dass Sie an keiner der folgenden Prüfungen teilgenommen und nicht um Zulassung dazu nachgesucht haben:
    • ordentliche Abiturprüfung
    • Abiturprüfung für Schulfremde
    • Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis
    • Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
  • Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit (z.B. durch die Kopie des Personalausweises)
  • ein Passbild

Hinweis: Sämtliche Zeugnisse müssen Sie in amtlich beglaubigter Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann auch die Vorlage der Originale verlangen.

Frist/Dauer

Sie müssen sich bis zum 1. August für die Prüfung im darauffolgenden Jahr anmelden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Verordnung des Kultusministeriums über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen

Termine

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