Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe)
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörde, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Sie sollten angeben,
Je nach Angebot der Gemeinde liegt dort ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
keine Angaben möglich
Es gibt keine gesetzliche Frist. Sie sollten die Sperrzeitverkürzung aber so früh wie möglich beantragen.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist