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Nachlasssicherung

Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.

Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Anordnung einer Nachlasspflegschaft
  • Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
  • Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
  • Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
  • Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
  • Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen

Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen frei wählen. Sie muss allerdings bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.

Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert ein Nachlasspfleger oder eine Nachlasspflegerin die Erbschaft. Er oder sie ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.

Verfahrensablauf

Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt das Notariat nach seinem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen. Zuständig ist das für den letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin örtlich zuständige Notariat.

Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.

Voraussetzungen

Voraussetzungen sind:

  • Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
  • der Erbe oder die Erbin ist unbekannt oder
  • es ist ungewiss, ob er oder sie die Erbschaft annimmt.

Zuständigkeit

das für den letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers örtlich zuständige Notariat

Hinweis: Zur Sicherung des Nachlasses ist jedoch auch jedes andere Amtsgericht befugt, in dessen Bezirk ein Fürsorgebedürfnis hervortritt.



Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Kostenordnung (KostO) in Höhe einer vollen Gebühr erhoben. Für die Kosten muss der Erbe oder die Erbin aufkommen.

Rechtsgrundlage

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