Erben Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags? Dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Beachten Sie, dass Sie mit dem Nachlass auch die Schulden des Erblassers oder der Erblasserin übernehmen. Sie haften dabei nicht nur mit dem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Privatvermögen (Erbenhaftung).
Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie normalerweise innerhalb von sechs Wochen die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Frist beginnt mit Kenntnis von der Erbschaft und vom Grund der Berufung.
Sind Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag als Erbe berufen, beginnt die Frist erst, wenn das Nachlassgericht die Verfügung von Todes wegen bekannt gegeben hat.
Hinweis: Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Monate, wenn
Sie müssen die Erklärung entweder zur Niederschrift des zuständigen Notariats oder in öffentlich beglaubigter Form abgeben. Ein bloßer Brief an das zuständige Notariat genügt nicht.
für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung: das Notariat, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte
keine
Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird ein Viertel der vollen Gebühr aus dem Gegenstandswert der ausgeschlagenen Erbschaft (nach Abzug der Schulden) erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat