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Ehenamen bestimmen

Als Eheleute können Sie Ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung). Sie können aber auch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name einer der Eheleute sein. Den gemeinsamen Familiennamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen – es gibt hierfür keine Frist. Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe – gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens – zum Ehenamen zu bestimmen.

Den einmal gewählten gemeinsamen Ehenamen dürfen Sie nicht mehr ändern.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Dann müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob es als Geburtsnamen den Namen des Vaters oder der Mutter erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, etwa

  • bei der Namensführung von ausländischen Eheleuten oder
  • wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.

Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten. Bei vielen Standesämtern können Sie auch ein Merkblatt telefonisch oder per E-Mail anfordern. Das Merkblatt finden Sie in vielen Fällen auch auf den Internetseiten Ihrer Gemeinde.

Verfahrensablauf

Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.

Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.

Ausländische Eheschließende unterliegen dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht wählen.

Zuständigkeit

  • wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird
  • wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
    Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Eheurkunde (bei Namensänderung nach der Eheschließung)

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Kosten

Für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: 20 Euro
Bisherigen Namen beibehalten: Gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

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