Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
Die Erlaubnis für den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich müssen Sie beantragen.
Inhaber oder Inhaberinnen einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden).
Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH & Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen erteilt.
Es können mehrere Gesellschafter oder Gesellschafterinnen zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.
Sie müssen die Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis beginnen, ansonsten erlischt die Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt auch, wenn Sie die Tätigkeit über zwei Jahre nicht mehr ausgeübt haben. Aus besonderen Gründen kann die zuständige Behörde diese Fristen verlängern.
Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Zuständig ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes, in dem Ihr Betrieb liegt.
Je nach Angebot der Stadt oder des Landratsamtes steht Ihnen das Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Sollte die zuständige Stelle kein Formular anbieten, können Sie das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes" benutzen. Möglicherweise müssen Sie das zugehörige "Beiblatt A" ausfüllen. Geben Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Behörde ab.
Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (z. B. der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden. Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese jedoch auch befristet werden.
Voraussetzungen sind:
Tipp: Ausführliche Angaben zur erforderlichen Zuverlässigkeit finden Sie in § 8a Sprengstoffgesetz.
Hinweis: Die drei oben genannten Möglichkeiten für den Nachweis der Fachkunde sind nicht möglich, wenn die Erlaubnis zur Ausführung von Sprengarbeiten oder zum Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung erteilt werden soll.
Persönlich geeignet bedeutet außerdem, dass
- es keine in Ihrer Person liegenden Gründe gibt, aufgrund derer
- Sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder unsachgemäß umgehen oder
- diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder
- eine konkrete Selbst- oder Fremdgefährdung besteht.
Hinweis: Die Behörde kann bei Zweifeln an Ihrer persönlichen Eignung verlangen, dass Sie zusätzliche Gutachten vorlegen. Das können amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische Gutachten sein. Diese müssen Sie innerhalb einer festgesetzten Frist vorlegen. Wenn Sie die Untersuchung verweigern oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, kann die Behörde auf Nichteignung schließen.
Achtung: Diese Voraussetzungen gelten für
Staatsangehörigkeit und Wohnsitz
Die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige oder wie für Antragsteller beziehungsweise Antragstellerinnen mit gewerblicher Niederlassung in Deutschland gelten für:
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist die Stadtverwaltung oder das Landratsamt des Ortes in dem Ihr Betrieb liegt.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind hier gleichgestellt.
Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist