Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berichtigung dieser in einer Datei gespeicherten Daten verlangen. Sind bei öffentlichen Stellen personenbezogene Daten in Akten nicht richtig, können Sie verlangen, dass die speichernde Stelle dies vermerkt oder kenntlich macht.
Hinweis: Gegenüber folgenden Stellen haben Sie nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Berichtigung:
Die zuständige Stelle muss die Daten von sich aus berichtigen. Ein Antrag hat daher nur Anstoßfunktion. Sie können die Berichtigung formlos, schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch bei der speichernden Stelle beantragen. Über den Antrag entscheidet die jeweilige Stelle nach Prüfung.
Tipp: Sie können sich auch gleich oder bei (teilweiser) Ablehnung Ihres Antrags an die zuständige Datenschutzkontrollstelle wenden.
Hinweis: Die zuständige Stelle muss die Datenempfänger in bestimmten Fällen darüber benachrichtigen, z.B. um Ihre schutzwürdigen Interessen zu wahren.
Die Stelle, die die personenbezogenen Daten speichert, muss sie berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
Hinweis: Unter Umständen reicht es auch aus, wenn die speichernde Stelle eine Gegendarstellung der betroffenen Person beifügt.
grundsätzlich keine
Wenn möglich, sollten Sie dem Antrag aber einen Nachweis für den Grund der beantragten Berichtigung beilegen.
keine
Im Ihrem Interesse sollten Sie den Berichtigungsanspruch aber umgehend geltend machen, sobald Sie die Unrichtigkeit festgestellt haben.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört