Vereine sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.
Gemeinnützige Vereine zahlen nur für die Einkünfte aus ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaftsteuer. Lassen Sie daher bei Anmeldung Ihres Vereins beim Finanzamt prüfen, ob dieser als gemeinnützig eingestuft werden kann. Gemeinnützige Vereine, deren Einkünfte beziehungsweise deren Einnahmen zu gering sind, um der Körperschaftsteuer zu unterliegen, überprüft das Finanzamt alle drei Jahre mittels Fragebogen. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben.
Tipp: Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine". Die Broschüre liegt auch im Service Center der Finanzämter aus.
Stimmen Sie den Satzungsentwurf bereits vor der Gründungsversammlung mit dem zuständigen Finanzamt ab und klären Sie die Frage der Gemeinnützigkeit. So können Sie, wenn notwendig, noch Änderungen in der Satzung vornehmen. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Hinweis: Gleichzeitig sollten Sie den Satzungsentwurf auch beim Vereinsregistergericht des Amtsgerichts vorlegen, um die Frage der formellen Satzungsmäßigkeit zu klären.
Nach der Gründungsversammlung können Sie die Anerkennung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Es stellt Ihnen nach Prüfung der Satzung eine "Vorläufige Bescheinigung" über die Gemeinnützigkeit aus.
Diese "Vorläufige Bescheinigung" gilt für längstens 18 Monate: Sie benötigen sie für eine kostenfreie beziehungsweise kostenverbilligte Eintragung in das Vereinsregister. Daneben ist sie wegen der Frage der steuerlichen Begünstigung von Spenden an den Verein von Bedeutung.
Hinweis: Über eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit kann das Finanzamt durch Erteilung eines Steuerbescheids oder eines Freistellungsbescheids entscheiden. Dies ist nur nachträglich für den einzelnen Steuerabschnitt (Kalenderjahr) möglich.
Um die Anmeldung vornehmen zu können, muss zumindest ein Satzungsentwurf vorliegen.
das Finanzamt, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Innerhalb des Finanzamts ist die "Körperschaftsteuerstelle" beziehungsweise der sogenannte "Vereinsbezirk" zuständig.
keine
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...dass die Gesamtfläche der Gemeinde Hausen am Tann 8,49 km² beträgt