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Zuwendungen für Horte beantragen

Bestimmte Träger eines Horts an der Schule oder eines herkömmlichen Horts können Zuwendungen des Landes beantragen. Diese müssen sie vollständig dazu verwenden, um

  • ihren Betreuungsbetrieb zu finanzieren beziehungsweise
  • ihre finanziellen Ausfälle durch die soziale Gestaltung der Elternbeiträge zu decken.

Hinweis: "Horte" sind Einrichtungen der Jugendhilfe für Kinder im schulpflichtigen Alter. Wollen Sie einen Hort einrichten, benötigen Sie dafür eine Betriebserlaubnis der zuständigen Behörde. Horte an der Schule sind entweder in einem Schulgebäude untergebracht oder einer Schule zugeordnet. Sie können auch schulübergreifend und schulartübergreifend eingerichtet sein.

Die Zuwendungen können erhalten:

  • die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
  • Gemeinden
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (z.B. Kirchen, Elternvereine, Fördervereine der Schule, Sportvereine)

Ausgenommen von der Förderung sind:

  • Betreuungsangebote, die bereits eine Förderung nach anderen Vorschriften (z.B. durch die Kommune nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz) erhalten
  • Hortgruppen, in denen auch Internatsschülerinnen und Internatsschüler betreut werden
  • Hortgruppen, die Ganztagsschülerinnen und Ganztagsschüler während der Öffnungszeiten einer Ganztagsschule nach Landeskonzept (z.B. montags bis donnerstags von 8 bis 15 Uhr) betreuen

Der Zuschuss beträgt pro Gruppe und Schuljahr 12.373 Euro.

Hinweis: Haben Sie eine Gruppe während eines Schuljahres eingerichtet? Dann beträgt der Zuschuss für jeden Kalendermonat, in dem die Gruppe mindestens 15 Tage bestanden hat, ein Zwölftel des Zuwendungsbetrags.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zuwendung schriftlich beantragen. Das Antragsformular erhalten Sie vom zuständigen Regierungspräsidium. Es steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung. Sie können es persönlich abgeben oder schriftlich übermitteln.

Tipp: Sie haben mehrere Hortgruppen an verschiedenen Standorten eingerichtet? Dann können Sie die Zuwendungen ab dem zweiten Jahr des Bestehens der Horte in einem Sammelantrag beantragen. Das entsprechende Antragsformular "Sammelantrag" erhalten Sie ebenfalls vom zuständigen Regierungspräsidium oder können es im Kultusportal herunterladen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zuwendung sind:

  • Die Betreuung ist an Schultagen von Montag bis Freitag nach dem Unterrichtsvormittag täglich für mindestens fünf Stunden gewährleistet.
  • für freie Träger:
    • Sie müssen gemeinnützig sein.
    • Wenn Sie Träger eines herkömmlichen Horts sind, müssen Sie eine Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe durch das Jugendamt haben.
  • für Horte an Ersatzschulen: Sie müssen auch schulpflichtige Kinder anderer Schulen in den Hort aufnehmen und diese Möglichkeit in geeigneter Weise bekannt gegeben haben.

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • bei neu eingerichteten Hortgruppen: Betriebserlaubnis

Frist/Dauer

  • für Gruppen, die Sie zu Beginn eines Schuljahres weiterführen oder neu einrichten und die spätestens in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien ihren Betrieb aufnehmen:
    • Antrag frühestens ab 15. November des laufenden Schuljahres
    • Bis spätestens 31. Dezember soll der Antrag beim Regierungspräsidium vorliegen.
  • für Gruppen, die Sie während des Schuljahres einrichten:
    • Sie können den Zuschuss zwei Monate nach Aufnahme des Hortbetriebs, frühestens jedoch am 15. November des laufenden Schuljahres, beantragen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinien des Kultusministeriums über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger der Horte an der Schule und der herkömmlichen Horte

Termine

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