Blinde Menschen sind im Alltag besonders beeinträchtigt. Da ihnen durch ihre Behinderung auch ein finanzieller Mehraufwand entsteht, können sie zum Ausgleich Blindenhilfe beziehen.
In Baden-Württemberg können blinde Menschen Landesblindenhilfe beantragen. Diese erhalten sie unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen. Bei geringem Einkommen und Vermögen kann der Bund zusätzlich (aufstockend) Blindenhilfe nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGBXII) gewähren.
Die Leistungen sind:
Hinweis: Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich die Landesblindenhilfe beziehungsweise die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch.
Sie können Landesblindenbeihilfe und Blindenhilfe des Bundes beim zuständigen Sozialamt Ihres Wohnortes beantragen. Dieses befindet sich in einem Stadtkreis bei der Stadtverwaltung und in einem Landkreis im Landratsamt. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.
Der Bund und das Land unterstützen durch die Blindenhilfe folgende Personengruppen:
Zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe in Baden-Württemberg ist: Die blinde Person muss älter als ein Jahr alt sein
das Sozialamt
Sozialamt ist,
Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.
Die zuständige Stelle kann Unterlagen verlangen, z.B. Nachweise über die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit.
keine
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört