Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen können in den sechs Monaten vor einer Wahl zu parlamentarischen oder kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Bundes-, Landtags- oder Gemeinderatswahlen, dagegen nicht Bürgermeisterwahlen), zu einer allgemeinen Abstimmung sowie vor Volks- und Bürgerbegehren eine Gruppenauskunft (z.B. die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind) aus dem Melderegister beantragen.
Die Auskunft erstreckt sich auf
Die Datenweitergabe ist ausgeschlossen, wenn Sie zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde/Stadt in der Sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben. Die Meldebehörde weist Sie bei der Anmeldung sowie durch öffentliche Bekanntmachung einige Monate vor der Wahl auf das Widerspruchsrecht hin.
Sofern bereits eine allgemeine Auskunftssperre besteht, ist die Einlegung eines Widerspruchs nicht mehr erforderlich. Die Daten dürfen in diesem Fall ohnehin nicht weitergegeben werden.
Hinweis: Die Melderegisterauskünfte werden erteilt über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist (also nicht z.B. die Staatsangehörigkeit). Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden. Die Daten dürfen nur zur Information der Wahl- oder Stimmberechtigten verwendet werden.
Tipp: Hier erhalten Sie allgemeine Informationen zur "Melderegisterauskunft".
Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen müssen den Antrag auf Erteilung einer Gruppenauskunft bei der Gemeinde stellen. Er soll schriftlich gestellt werden.
Den Widerspruch gegen die Erteilung einer Gruppenauskunft können Sie schriftlich oder persönlich bei der Gemeinde einlegen.
die Meldebehörde der Gemeinde/Stadt, in der die Wahl oder Abstimmung stattfindet
Meldebehörde ist
Die Gemeinde kann zur Überprüfung Ihrer Identität folgende Unterlagen verlangen:
Im Regelfall werden keine weiteren Unterlagen benötigt.
Die Gruppenauskunft ist gebührenpflichtig. Für den Widerspruch fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.
§ 34 Meldegesetz (MG) (Gruppenauskunft an Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen)
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat