Themenbereich: 2. Nach der Ehescheidung/Aufhebung
Eine Scheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat rechtliche, finanzielle und sonstige Auswirkungen. Wichtig ist daher, dass Sie sich bereits vor der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft über bestimmte regelungsbedürftige Angelegenheiten informieren.
Nach der Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für das minderjährige Kind bestehen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Sind die Eltern mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, müssen sie keinen Antrag auf Entscheidung beim Familiengericht stellen.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, trifft in Bezug auf die Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine die Entscheidungen. In Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung sind, müssen beide Eltern einvernehmlich und gemeinsam entscheiden.
Jeder Elternteil kann die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auch für sich allein beantragen. Der Regelfall ist jedoch, dass die Eltern das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das Gericht überträgt das alleinige Sorgerecht daher nur in bestimmten Ausnahmefällen auf einen Elternteil, wenn
Hinweis: Das Familiengericht kann auch einem Elternteil oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge entziehen, wenn das Kind gefährdet ist.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann von den Bergen Lochen, Rappenstein, Schafberg, Plettenberg und Wenzelstein umgeben ist