Themenbereich: 2. Nach der Ehescheidung/Aufhebung
Eine Scheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft hat rechtliche, finanzielle und sonstige Auswirkungen. Wichtig ist daher, dass Sie sich bereits vor der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft über bestimmte regelungsbedürftige Angelegenheiten informieren.
Haben Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin ein Gemeinschaftskonto? Ein Gemeinschaftskonto ist ein Konto, das auf den Namen beider Eheleute beziehungsweise beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen läuft. Sie können beide zusammen oder auch je einzeln auf das Konto zugreifen. Im Fall der Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft haben Sie dann je zur Hälfte einen Anspruch auf das Kontoguthaben. Ist das Konto überzogen, haften Sie beide je zur Hälfte gegenüber der Bank.
Für Konten, die Sie nicht gemeinsam nutzen, haftet nur der Inhaber oder die Inhaberin gegenüber der Bank. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Kreditvertrag abgeschlossen wird oder ein auf den eigenen Namen lautendes Konto überzogen wird.
Persönliche Guthaben oder Schulden werden aber zwischen den Eheleuten beziehungsweise dem Lebenspartner und der Lebenspartnerin meistens im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt.
Tipp: Konkrete Auskünfte über den Umgang mit Schulden erhalten Sie bei den Schuldnerberatungsstellen in Baden-Württemberg.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann eine rechtlich selbstständige Gemeinde ist