Themenbereich: 5. Errichtung einer Stiftung bürgerlichen Rechts
Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Stiftungssatzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan einer Stiftung dar.
In der Stiftungssatzung müssen folgende Regelungen getroffen werden:
Tipp: Das Festhalten weiterer Regelungen wird empfohlen (wie beispielsweise im Muster einer Stiftungssatzung des Regierungspräsidiums Stuttgart). Betrachten Sie das Muster bitte nur als Orientierungshilfe. Es stellt die rechtlich notwendigen und gebotenen Regelungen in den Mittelpunkt.
Unerheblich ist, ob der Stifter das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen (z.B. Direktorium, Verwaltungsrat, Kuratorium) verleiht. Maßgeblich ist vielmehr, dass es sich um ein Vertretungsorgan im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Dies hat die Satzung klarzustellen. Festlegungen über die Bildung des Vorstands betreffen insbesondere die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung.
Darüber hinaus kann der Stifter der Satzung weitere Bestimmungen hinzufügen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte vom Stifter – je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung – in seine Überlegungen einbezogen werden. Es können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden:
Tipp: Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat