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Themenbereich: Stiftungen

Stiftungen haben in Baden-Württemberg eine lange Tradition und decken durch ein weites Betätigungsfeld – von sozialen und kulturellen Zwecken über die Förderung der Wissenschaft bis hin zum Tierschutz – große Teile der gesellschaftlichen Lebensbereiche ab.

9. Erlöschen einer Stiftung

Stiftungen werden grundsätzlich auf Dauer errichtet. Dennoch kann es aus unterschiedlichen Gründen im Einzelfall zu Entwicklungen kommen, die zum Erlöschen einer Stiftung führen.

Als Auflösungsgründe kommen insbesondere in Betracht:

  • vollständige Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Ablauf einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung vorgegebenen Frist
  • Eintritt einer in Stiftungsgeschäft oder Satzung genannten auflösenden Bedingung
  • Eintritt von sonstigen in der Satzung festgelegten Umständen
  • Insolvenz
  • Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung auf Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane
  • Zusammenlegung oder Zulegung auf Anordnung der Aufsichtsbehörde
  • Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht nach § 87 BGB (Erfüllung des Stiftungszwecks ist unmöglich geworden oder Gefährdung des Gemeinwohls)

Wird die Auflösung einer Stiftung – aufgrund einer entsprechenden Satzungsermächtigung – durch einen Beschluss eines Stiftungsorgans herbeigeführt, muss dieser Beschluss durch die Stiftungsbehörde genehmigt werden.

Bei der Auflösung einer Stiftung muss (mit Ausnahme des seltenen Falles, dass das Vermögen an das Land Baden-Württemberg fällt) eine Liquidation stattfinden.

Die Stiftungsbehörde gibt das Erlöschen der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt und löscht diese aus dem Stiftungsverzeichnis.

Bevor eine Stiftung aufgelöst wird, sollte jedoch stets überlegt werden, ob nicht durch eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung dem Stifterwillen besser entsprochen werden kann.

Bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts können die Stiftungsorgane den Stiftungszweck ändern oder die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammenlegen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist. Hierfür ist jedoch die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich.

Bei der Zusammenlegung mehrerer Stiftungen wird die neue Stiftung mit der Genehmigung der Stiftungsbehörde rechtsfähig und das Vermögen geht auf die neue oder die aufnehmende Stiftung über.

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