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Themenbereich: 1. Arbeitslosmeldung und Geldleistungen

Abfindungen

Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel durch Kündigung (seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers) oder in gegenseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag). Nicht selten erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung. Dies kann Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn

  • Sie wegen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder beanspruchen könnten und
  • das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet wurde.

Der Anspruch ruht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis

  • mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht,
  • von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder
  • wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.

Durch das Ruhen des Anspruchs wird der Beginn der Zahlung von Arbeitslosengeld hinausgeschoben. Die Anspruchsdauer wird hierdurch nicht gekürzt.

Der Ruhenszeitraum beginnt am Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Er endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht längstens für die Dauer eines Jahres.

Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, besteht kein Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz. Durch die Agentur für Arbeit werden also keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet.

Wenn Sie bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten haben, müssen Sie dies bei Ihrer Arbeitslosenmeldung angeben. Die Prüfung, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit. Das Ergebnis wird Ihnen in Ihrem Bescheid mitgeteilt.

Hinweis: Sofern neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch der Eintritt einer Sperrzeit festgestellt wird (z.B. wenn arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für Kündigung durch den Arbeitgeber war oder wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst haben), vermindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit.

Tipp: Ausführliche Informationen bietet das Merkblatt "Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen" und das "Merkblatt für Arbeitslose, Ihre Rechte – Ihre Pflichten" der Bundesagentur für Arbeit.

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