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Themenbereich: Landtagswahl Baden-Württemberg

3. Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Recht bei der Landtagswahl ist das Recht, sich um einen Sitz im Landtag zu bewerben.

Für die Landtagswahl in Baden-Württemberg kann nur kandidieren, wer

Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit verloren hat oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Wahlvorschläge können von einer Partei oder von Wahlberechtigten eingereicht werden. Wahlberechtigte können nur Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber vorschlagen.

Parteien können in jedem Wahlkreis eine Bewerberin oder einen Bewerber und eine Ersatzbewerberin oder einen Ersatzbewerber vorschlagen. Jede Parteibewerberin und jeder Parteibewerber darf jedoch höchstens in zwei Wahlkreisen vorgeschlagen werden.

Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können nur in einem Wahlkreis vorgeschlagen werden.

Die Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, sowie für eine Einzelbewerberin oder einen Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises unterzeichnet sein.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 59. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, bei der zuständigen Kreiswahlleitung schriftlich einzureichen.

Der Kreiswahlausschuss entscheidet am 54. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge.

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