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Themenbereich: Adoption

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten oder zur Adoption freigeben wollen, sollten Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen, z.B. bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt. Grundlegende Informationen zum Thema finden Sie auf den folgenden Seiten.

2. Ein Kind zur Adoption freigeben

Wenn Sie ein Kind zur Adoption freigeben, bedeutet dies, sämtliche Rechte und Pflichten als Eltern unwiderruflich aufzugeben. Sie sollten dies sehr sorgfältig überdenken und sich ausführlich beraten lassen, bevor Sie diese wichtige Entscheidung treffen.

Beratung und Vermittlung

Ärzte, Sozialarbeiter, Jugendämter oder Beratungsstellen in freier und kommunaler Trägerschaft können Ihnen Perspektiven für ein Leben mit Kind aufzeigen und Sie detailliert über verschiedene unterstützende Angebote informieren. Hat sich aus solchen Gesprächen die Adoption als für Sie richtige Alternative herausgestellt, sollten Sie sich anschließend durch eine Adoptionsvermittlungsstelle ausführlich beraten lassen.

Sind Sie sich nach der Beratung bei einer Adoptionsvermittlungsstelle sicher, Ihr Kind zur Adoption freigeben zu wollen, beauftragen Sie diese, Adoptiveltern zu suchen. Sie können das Verfahren aktiv mitgestalten und zwischen einer offenen, halb offenen oder Inkognitoadoption wählen.

Unabhängig davon, ob Sie die Adoptiveltern persönlich kennenlernen oder schriftlichen Kontakt pflegen wollen, können Sie auf die Bewerberauswahl Einfluss nehmen. Außerdem können Sie beispielsweise festlegen, in welchem Glauben Ihr Kind erzogen werden soll.

Adoptionspflegschaft

Hat die Adoptionsvermittlungsstelle geeignete Eltern für Ihr Kind gefunden, kommt das Kind mit Ihrer Zustimmung zu den Adoptiveltern in eine sogenannte "Adoptionspflegschaft".

Einwilligungserklärung

Erst wenn Sie sich endgültig zur Freigabe entscheiden, müssen Sie eine entsprechende Einwilligungserklärung bei einem Notar unterschreiben (Ihre Einwilligung wird notariell beurkundet). In der Regel reicht der Notar die Einwilligungserklärung beim Familiengericht ein.

Sobald diese Einwilligung beim Familiengericht eingegangen ist - und dadurch wirksam wird - ruht Ihr elterliches Sorge- und Umgangsrecht. Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt dann in der Regel beim Jugendamt. Nach dem Eingang der elterlichen Einwilligung beim Familiengericht kann diese Entscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben, erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. Ihr Kind ist rechtlich gesehen nicht mehr mit Ihnen verwandt.

Sie können Ihr Kind jederzeit zur Adoption freigeben, frühestens jedoch acht Wochen nach der Geburt. Später gibt es keine zeitlichen Einschränkungen, die Sie beachten müssen.

Wichtig ist, dass beide Eltern der Freigabe zustimmen. Das gilt auch für den Fall, dass ein Elternteil minderjährig ist. Ist der Vater unbekannt, reicht die Erklärung der Mutter.

Die Einwilligung eines Elternteils kann unter bestimmten engen Voraussetzungen durch das Familiengericht ersetzt werden (z.B. wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder sein Verhalten gegenüber dem Kind gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde).

Neben der Einwilligung der Eltern ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Ein Kind über 14 Jahre muss selbst in die Adoption einwilligen. Der gesetzliche Vertreter muss dieser Einwilligung zustimmen. Für ein Kind unter 14 Jahren kann nur der gesetzliche Vertreter einwilligen. Die Einwilligungserklärung des Kindes beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung.

Tipp: Bei der Stiefkindadoption und der Verwandtenadoption kann die Erklärung auch ohne vorhergehende Beratung der Adoptionsvermittlungsstelle abgegeben werden, da die Adoptiveltern bereits feststehen.

Formelle Feststellung der Adoption

Die Adoption selbst wird rechtswirksam und endgültig, sobald das Familiengericht diese formell festgestellt hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist.

Adoptionsgeheimnis

Spätestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres darf das Kind auch ohne Zustimmung der Adoptiveltern nach seinen leiblichen Eltern forschen und Akteneinsicht bei der Adoptionsvermittlungsstelle verlangen. Für diesen Zweck können Sie dort Briefe oder Fotos für Ihr Kind hinterlegen. Haben Sie sich jedoch entschieden, eine mögliche spätere Kontaktaufnahme zu verweigern, können Sie die Adoptionsvermittlungsstelle darauf hinweisen.

Hinweis: Adoptiveltern sind nicht verpflichtet, das Kind über die Adoption aufzuklären. Die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle empfehlen den Eltern jedoch dringend, mit ihrem Kind möglichst früh darüber zu reden.

Tipp: Sie können sich jederzeit mit Fragen an Ihre Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Dort erhalten Sie auf Wunsch auch Adressen von Selbsthilfegruppen abgebender Eltern/Frauen.

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