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Themenbereich: Adoption

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten oder zur Adoption freigeben wollen, sollten Sie sich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen, z.B. bei Ihrem örtlich zuständigen Jugendamt. Grundlegende Informationen zum Thema finden Sie auf den folgenden Seiten.

5. Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Sobald das Familiengericht die Adoption ausgesprochen hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist, wird diese rechtswirksam. Damit treten sämtliche Rechtsfolgen ein:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge
  • Unterhaltsberechtigung und -verpflichtung
  • Erbrecht
  • Auflösung sämtlicher verwandtschaftlicher und privatrechtlicher Beziehungen zur Herkunftsfamilie des adoptierten Kindes
  • Namensänderung
  • Meldepflicht
  • Staatsangehörigkeit

Hinweis: Sonstige Ansprüche des Kindes (wie Renten und Waisengeld), die bis zum Zeitpunkt der Adoption entstanden sind, bleiben bestehen.

Namensrecht

Das Kind erhält Ihren Familiennamen. Auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen kann das Familiengericht entscheiden, dass der bisherige Familienname des Kindes voranzustellen oder anzufügen ist.

Ähnliches gilt auch bei der Änderung des Vornamens im Rahmen des Adoptionsverfahrens. Auf Antrag können Sie diesen ändern oder durch zusätzliche neue Vornamen erweitern. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die Vornamensänderung dem Wohl des Kindes entspricht. Wie bei der Annahme selbst ist hierzu die Einwilligung des Kindes erforderlich.

Das Kind kann die Einwilligung nur persönlich bei einem Notar erteilen. Im Falle des unter 14 Jahre alten Kindes wird diese durch den bisherigen gesetzlichen Vertreter erteilt.

Hinweis: Das Standesamt des Geburtsortes des Kindes trägt von Amts wegen den neuen Namen in das Geburtenregister ein. Angaben zum Familiennamen der Herkunftsfamilie bleiben jedoch erhalten.

Sozialrechtliche Auswirkungen

Für Sie als Adoptiveltern und für Ihr Kind entstehen Ansprüche im Sozialrecht und unter Umständen Vergünstigungen im Beamten- und Tarifrecht. Erwähnenswert sind hier vor allem der Anspruch auf Kindergeld und das Recht auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch neue Ansprüche für Sie und das Kind aufgrund renten- und steuerrechtlicher Bestimmungen sind gegeben. Unter Umständen können Sie auch Erziehungsgeld beantragen.

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