• Verfahren von A-Z

Themenbereich: 3. Spezielle Beschäftigungsformen

3.2. Teilzeitbeschäftigung

In welchem zeitlichen Umfang ein Arbeitnehmer für Sie tätig ist, können Sie entscheiden und im Arbeitsvertrag regeln.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auf Teilzeitbeschäftigung.
Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  • das Arbeitsverhältnis muss mindestens sechs Monate bestehen
  • in dem Betrieb sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte) beschäftigt (ohne Auszubildende)

Der Arbeitnehmer muss Ihnen seinen Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit mitteilen. Der Antrag auf Teilzeit kann auch mündlich gestellt werden. Sie dürfen den Wunsch nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt:

  • unverhältnismäßige Kosten
  • wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb
  • wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs
  • keine Ersatzkraft

Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes wird nicht als ausreichend angesehen. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen.

Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den (mündlichen) Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten.

Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer besprochen werden. Das Ergebnis (z.B. Verteilung der Arbeitszeit) sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann.

Hinweis: Wenn Sie dem Wunsch Ihres Mitarbeiters auf Teilzeitbeschäftigung nicht nachgekommen sind, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, nach zwei Jahren einen neuen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit zu stellen.

Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitzeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist nur möglich, wenn

  • betriebliche Interessen überwiegen und
  • die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat zuvor mitgeteilt wird.

Ein Arbeitnehmer in Teilzeit darf wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer (Benachteiligungsverbot).

Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Arbeitstagen der Mitarbeiter üblicherweise arbeitet:

  • Arbeitet Ihr Mitarbeiter an allen Arbeitstagen der Woche, hat er Anspruch auf ebenso viele Tage Urlaub wie ein Vollzeitbeschäftigter.
  • Arbeitet er nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Urlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitkraft vermindert ist.

Teilzeitbeschäftigte haben auch einen Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wenn die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb diese Zahlungen erhalten. Auch beim Kündigungsschutz gibt es keine Unterschiede zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.

Soweit sich ein Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz eignet, haben Sie diesen auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben.

Die Teilzeitarbeit kann auch Ihnen als Arbeitgeber Vorteile bieten:

  • verbesserte Kapazitätsauslastung durch Ausweitung der Betriebszeiten
  • Erhöhung der Dienstbereitschaft
  • flexible Einarbeitung eines Nachfolgers, insbesondere bei Altersteilzeit

Tipp: Ausführliche Informationen, insbesondere auch zu Besonderheiten im Falle der Elternzeit eines Arbeitnehmers, finden Sie in der Broschüre "Teilzeit – Alles, was Recht ist" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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