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Themenbereich: Bürgermeisterwahlen

2. Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.

Bei der Wahl Ihres Bürgermeisters sind Sie als Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.

Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie

  • das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben oder
  • Ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine besorgen können und ein Betreuer für alle Ihre Angelegenheiten (Vollbetreuung) für Sie bestellt wurde.

Als Unionsbürger sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt.

Wählerverzeichnis

In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt.

Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörden. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis in der Regel von Amts wegen eingetragen. Wenn Sie also mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, automatisch eine Wahlbenachrichtigung per Post.

Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".

Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich. Spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt.

Wahlteilnahme bei Umzug

Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist ausschlaggebend, ob Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.

Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in die Gemeinde zu oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie grundsätzlich nicht an der Bürgermeisterwahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen, es sei denn, Sie gelten als Rückkehrer.

Rückkehrer sind Sie,

  • wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber
  • vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.

Als Rückkehrer können Sie in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, müssen dafür allerdings einen Antrag stellen.

Verfahren

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