• Verfahren von A-Z

Themenbereich: 1. Was wird gewählt

1.2. Der Ortschaftsrat

In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können interne Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften können Ortschaftsräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen.

Die Ortschaftsräte werden in direkten Wahlen von den Bürgern gewählt, wobei das Wahlgebiet die jeweilige Ortschaft ist. Die Ortschaftsratswahlen werden gemeinsam mit den Gemeinderats- und Kreistagswahlen durchgeführt.

Der Gemeinderat bestimmt durch die Hauptsatzung die Anzahl der vom Bürger zu wählenden Ortschaftsräte. Der Vorsitzende des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher.

Aufgabe des Ortschaftsrates ist es, die örtliche Verwaltung zu beraten. Betreffen wichtige Angelegenheiten die Ortschaft, muss er hierzu angehört werden. Zudem hat er ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Der Gemeinderat kann dem Ortschaftsrat durch die Hauptsatzung auch Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen, wenn diese die Ortschaft betreffen.

Die Ortschaftsräte sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.

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