Themenbereich: 3. Produktsicherheit
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Anforderungen an Produkte. Nach diesem Gesetz dürfen diese nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen und nicht die Gesundheit von Personen gefährden.
Produkte sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind. Verbraucherprodukte sind grundsätzlich alle neuen, gebrauchten oder wiederaufgearbeiteten Produkte, die für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind oder sonst von ihnen benutzt werden können. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur müssen neben den Grundanforderungen auch zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung auf dem Markt beachten. Sie müssen unter anderem
Befindet sich ein Produkt bereits auf dem Markt, sind der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur verpflichtet, Stichproben durchzuführen, um von dem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken. Weist das Produkt Sicherheitsmängel auf, müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um Gefahren zu vermeiden. Wenn die vom Produkt ausgehenden Gefahren nicht anders beseitigt werden können, müssen sie es im Zweifelsfall vom Markt nehmen.
Wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur zumindest Anhaltspunkte dafür haben, dass von dem auf dem Markt befindlichen Verbraucherprodukt eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, müssen sie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden (Regierungspräsidien) darüber unterrichten.
Auch der Händler ist verpflichtet, nur sichere Produkte anzubieten und zu verkaufen. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden führen im Rahmen eines bundesweit abgestimmten Konzeptes Marktüberwachungsmaßnahmen durch. Im Rahmen dieses Konzeptes und bei Verbraucherbeschwerden oder sonstigen Erkenntnissen werden beispielsweise auch Produktproben entnommen und geprüft. Wenn die zuständige Behörde den begründeten Verdacht hat, dass ein Produkt nicht den vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entspricht, darf sie unter anderem folgende Maßnahmen ergreifen: Sie kann anordnen, dass
Außerdem kann die Behörde selbst die Öffentlichkeit warnen, insbesondere wenn Warnungen nicht oder nicht rechtzeitig durch den Hersteller ausgesprochen werden. Ebenso kann sie verbieten, dass das Produkt auf den Markt gebracht wird.
CE-Kennzeichnung und GS-Zeichen
Welche Produkte mit der CE-Kennzeichnung (auch CE-Konformitätskennzeichnung oder CE-Zeichen) versehen werden müssen, richtet sich nach europäischen Richtlinien Sofern ein Produkt unter eine europäische Richtlinie fällt, die eine CE-Kennzeichnung fordert, darf dieses Produkt in der EU nur verkauft werden, wenn es mit dem CE-Zeichen versehen ist. Zu den betroffenen Produktgruppen, die CE-gekennzeichnet sein müssen, fallen z.B. Computer, Elektrogeräte, Spielzeuge, Maschinen, Telefone. Doch es gibt wiederum auch Produkte, die nicht unter eine entsprechende Richtlinie fallen, also nicht mit dem CE-Zeichen versehen sein müssen (z.B. Autos, Geschirr).
Das CE-Zeichen ist nicht zu verwechseln mit einem kommerziellen Qualitätssiegel. Es ist vielmehr als Erklärung des Herstellers beziehungsweise seines Bevollmächtigten zu betrachten, dass das Produkt alle geltenden harmonisierten Vorschriften erfüllt. Für die CE-Kennzeichnung ist in der Regel keine Prüfung durch eine unabhängige, anerkannte Stelle erforderlich, wie dies beispielsweise bei dem GS-Zeichen der Fall ist.
Darüber hinaus gibt es jedoch Produkte, für die eine Prüfung durch eine anerkannte Stelle vorgeschrieben ist, bevor sie mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden dürfen. Dies gilt beispielsweise für Aufzüge, Druckbehälter, bestimmte Maschinen oder bestimmtes Spielzeug.
Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht werden.
Die Abkürzung "GS" steht für "geprüfte Sicherheit“. Das GS-Zeichen wird im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung ausschließlich nach vorangehender, freiwilliger Prüfung des Produktes durch unabhängige GS-Stellen dem Hersteller zuerkannt. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre befristet oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder –los beschränkt. Die Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Die unabhängigen Prüfstellen sind verpflichtet, sowohl die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens auf den verwendungsfertigen Produkten als auch deren Herstellung zu überwachen. Die GS-Stellen haben die Produkte daraufhin zu kontrollieren, ob sie den festgelegten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Die Prüfstelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus (GS-Zertifikat).
Wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nicht mehr vorliegen, muss die Prüfstelle das GS-Zeichen entziehen. Hierüber unterrichtet sie auch die anderen GS-Prüfstellen und die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik als zuständige Behörde.
Tipp: Weitere Informationen unter anderem zu mangelhaften Produkten und Produktrückrufen werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusammengestellt. Darüber hinaus informiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihren Seiten über die unterschiedlichen Prüfzeichen für Kinderspielzeug.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann zum Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlichemtal gehört