Themenbereich: 6. Kundenrechte im Handel und bei Reisen
Ist eine Sache, die Sie gekauft haben, mangelhaft, haben Sie grundsätzlich folgende Rechte: Sie können
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Ist weder eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen noch eine Verwendung nach dem Vertrag vorausgesetzt, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Wenn Sie allerdings den Mangel einer Sache bei Vertragsschluss kennen, können Sie sich nicht auf Ihre Rechte als Käufer berufen. Ist Ihnen als Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, können Sie Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Dies bedeutet, dass Sie beim Kauf einer Sache ein bestimmtes Maß an Sorgfalt zu beachten haben, von Ihnen ein Mindestmaß an Aufmerksamkeit verlangt wird.
Die Haftung des Verkäufers für einen Mangel kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Besonderes gilt beim Verbrauchsgüterkauf. Allerdings kann sich der Verkäufer auf den Haftungsausschluss nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Liegt ein behebbarer Sachmangel vor, können Sie von dem Verkäufer die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Austausch) verlangen. Allerdings kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Für die Nacherfüllung müssen Sie – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen. Lässt dieser die Frist ungenutzt verstreichen, können Sie von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern beziehungsweise Schadenersatz verlangen.
Hinweis: Sie sind dann nicht verpflichtet, dem Verkäufer eine Frist zu setzen, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder wenn die Ihnen zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für Sie unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt in der Regel nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Ist eine Kaufsache mangelhaft, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen von dem Verkäufer Ersatz für entstandene Schäden (z.B. Gutachterkosten, Schäden, die der mangelhafte Kaufgegenstand an Ihrem Eigentum verursacht hat) beziehungsweise für getätigte Aufwendungen (z.B. Transport- und Montagekosten) verlangen. Ihre Ersatzansprüche können Sie auch dann geltend machen, wenn Sie den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
Ein Widerrufs- oder Rückgaberecht, bei dem Sie die Sache ohne Angabe von Gründen innerhalb einer bestimmten Frist dem Verkäufer zurückgeben können, besteht bei einem Haustürgeschäft oder einem Fernabsatzvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Wenn der Verkäufer oder ein Dritter (z.B. der Hersteller) eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Sache übernimmt, stehen Ihnen als Käufer weitere Rechte zu. Die Bedingungen, unter denen Sie diese Rechte geltend machen können, ergeben sich aus der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung.
Tipp: Bewahren Sie immer den Kassenbon auf. Damit können Sie nachweisen, dass, wann und bei wem Sie eine Sache gekauft haben.
Für den Verbrauchsgüterkauf gelten unter anderem noch folgende zusätzliche Regelungen:
Es gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten, nachdem Sie eine Sache gekauft und mitgenommen haben, ein Mangel, wird vermutet, dass die Sache bereits bei Mitnahme mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Der Verkäufer muss also beweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist.
Garantieerklärungen müssen einfach und verständlich abgefasst sein. Sie müssen bei einem Verbrauchgüterkauf Folgendes enthalten:
Eine Garantieverpflichtung wird nicht dadurch unwirksam, dass sie eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt.
...dass die Gemeinde Hausen am Tann 470 Einwohner hat