Themenbereich: 2. Vom Bauantrag bis zum Richtfest
Wollen Sie ein Gartenhaus, ein Gewächshaus oder eine Terrassenüberdachung bauen? Dann müssen Sie in der Regel kein Genehmigungsverfahren durchlaufen.
Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Folgende Bauvorhaben sind beispielsweise verfahrensfrei:
Ist ein Bauvorhaben gemäß der gesetzlichen Auflistung verfahrensfrei, muss der Bauherr keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Allerdings sind Sie dazu verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen.
Beachten Sie daher, dass auch die verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie die genehmigungspflichtigen Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen (beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden). Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.
Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Bei Zweifeln ist es daher besser, sich vorher an eine fachkundige Stelle zu wenden. Das kann die Baurechtsbehörde oder ein Architekt sein.
Sie können auch bei verfahrensfreien Vorhaben die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baurechtsbehörde überprüfen und in einem Bescheid feststellen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch, dass die Gemeinde durch Satzung bestimmen kann, dass für Bauvorhaben, die nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg zwar verfahrensfrei sind, ein Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) durchgeführt werden muss. Fragen Sie im Zweifel die Gemeinde oder die zuständige Baurechtsbehörde.
...dass in der Gemeinde Hausen am Tann die Möglichkeit der Unterbringung in einem Ferienhaus besteht (Nähere Auskünfte erteilt die Gemeindeverwaltung)